Ob der Übergang eines Grundstücks im Rahmen einer Unternehmensumstrukturierung von der Handänderungssteuer befreit ist, beurteilt sich grundsätzlich nach den Kriterien der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer, auf die das HStG in § 3 Ziff. 5 verweist (s. §§ 26 und 75 StG; LU StB Bd. 2 Weisungen StG §§ 26 / 75 Nr. 2). Bestehen Zweifel über die Steuerbefreiung einer Unternehmensumstrukturierung, ist mit den für die Einkommens- bzw. Gewinnsteuer zuständigen Behörde (Abteilung Natürliche bzw. Juristische Personen) Kontakt aufzunehmen. Diese orientieren die betroffenen Gemeinden auch über allfällige Vorbescheide im Zusammenhang mit Unternehmensumstrukturierungen.
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Wird die Steuerneutralität der Umstrukturierung in der nachfolgenden Einkommens- bzw. Gewinnsteuerveranlagung verneint, ist die Handänderungssteuer nachträglich zu erheben. Im Entscheid über die Befreiung von der Handänderungssteuer ist ein entsprechender Vorbehalt in den Rechtsspruch aufzunehmen, verbunden mit der Aufforderung, die Nichterfüllung einer Voraussetzung der Steuerneutralität der Veranlagungsbehörde mitzuteilen. Eine nachträgliche Besteuerung von stillen Reserven gemäss § 26 Abs. 2 bzw. § 75 Abs. 2 und 4 StG löst kein Nachsteuerverfahren für die Handänderungssteuer aus, sofern die Voraussetzungen für eine steuerneutrale Umstrukturierung im Zeitpunkt des Übergangs des Grundstücks erfüllt waren.
Rechtsspruch:
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Die Handänderung ist von der Handänderungssteuer befreit (§ 3 Ziffer 5 HStG).
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Die Handänderungssteuer wird im Nachsteuerverfahren erhoben, falls in der Einkommens- bzw. Gewinnsteuerveranlagung die Steuerneutralität der Umstrukturierung für den Zeitpunkt des Übergangs des Grundstücks verneint wird. Die Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung ist der Veranlagungsbehörde unaufgefordert mitzuteilen.
Die Veranlagungsbehörden für die Einkommens- bzw. Gewinnsteuer und die Gemeinden orientieren einander gegenseitig über entsprechende Sachverhalte.
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