Steuerpflichtig sind Veränderungen im Personenbestand von Gesamthandverhältnissen. Durch den Eintritt eines neuen Mitglieds verlieren die ursprünglichen Gesamthandmitglieder einen Teil ihrer Quotenberechtigung, diese geht auf das neu eintretende Mitglied über. Durch den Austritt eines Mitglieds wächst dessen Quotenberechtigung den übrigen Mitgliedern an.
Beispiele
Eigentümerin des Grundstücks X ist die einfache Gesellschaft, bestehend aus A, B und C. C tritt aus der Gesellschaft aus und erhält von den verbleibenden A + B für den Anteil am Grundstück X CHF 60'000. Der Übergang dieses Grundstückanteils auf A und B stellt eine steuerpflichtige Handänderung gemäss § 2 Ziff. 2 dar (Änderung im Personenbestand von Gesamthandverhältnissen): die Handänderungssteuer beträgt CHF 900 (1,5% von CHF 60'000). Sie ist von A und B je zur Hälfte unter solidarischer Haftung (vgl. § 4 Abs. 2) zu bezahlen.
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