Beim Tausch mit Leistung einer Aufzahlung gilt es folgendes zu beachten:
Gemäss Rechtsprechung führt die im Gesetz vorgesehene Berechnungsweise zu einer rechtsungleichen Behandlung der am Tausch beteiligten Steuerpflichtigen, wenn der Ersatzwert nicht genau dem Verkehrswert entspricht (LGVE 1993 II Nr. 21). Sie ist deshalb nur noch nach Massgabe der folgenden Ausführungen anzuwenden:
a) Grundsätzlich kann wie beim Tausch ohne Aufzahlung davon ausgegangen werden, dass die beiden Grundstücke für die Vertragsparteien bis zur Wertdifferenz, die mit der Aufzahlung ausgeglichen wird, gleichwertig sind. Als Berechnungsgrundlage gilt daher der höhere nach § 7 Absatz 2 berechnete Ersatzwert korrigiert (in einem Fall) um die Aufzahlung (für die Berechnung beim Tausch land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, die ausserhalb der Bauzone liegen, vgl. lit. b unten).
Beispiel
X tauscht das Grundstück A (Bauland) mit einem Katasterwert gemäss revidiertem Schatzungsgesetz von CHF 330'000 und erhält dafür von Y das eingezonte landwirtschaftliche Grundstück B (Katasterwert CHF 5'000; Verkehrswert CHF 240'000) sowie eine Aufzahlung von CHF 90'000. Die Handänderungswerte berechnen sich wie folgt:
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