01.01.2024

Tauschverträge

 

Ein Tauschvertrag ist wie zwei Kaufverträge zu behandeln. Die Handänderungssteuer berechnet sich für jede der erwerbenden Personen nach dem Wert des von ihr in Tausch gegebenen Grundstücks, denn dieses stellt die von ihm erbrachte Leistung für das mit dem Tausch erworbenen Grundstück dar. 

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Bei Tausch ohne Aufzahlung kann davon ausgegangen werden, dass die beiden Grundstücke für die Vertragsparteien gleichwertig sind. In der Regel wird deshalb im Tauschvertrag der Wert der Grundstücke nicht erwähnt. Als Berechnungsgrundlage gilt daher der Ersatzwert gemäss § 7 Abs. 2, wobei vom höheren Ersatzwert auszugehen ist.

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Beim Tausch mit Leistung einer Aufzahlung gilt es folgendes zu beachten:

Gemäss Rechtsprechung führt die im Gesetz vorgesehene Berechnungsweise zu einer rechtsungleichen Behandlung der am Tausch beteiligten Steuerpflichtigen, wenn der Ersatzwert nicht genau dem Verkehrswert entspricht (LGVE 1993 II Nr. 21). Sie ist deshalb nur noch nach Massgabe der folgenden Ausführungen anzuwenden:

a) Grundsätzlich kann wie beim Tausch ohne Aufzahlung davon ausgegangen werden, dass die beiden Grundstücke für die Vertragsparteien bis zur Wertdifferenz, die mit der Aufzahlung ausgeglichen wird, gleichwertig sind. Als Berechnungsgrundlage gilt daher der höhere nach § 7 Absatz 2 berechnete Ersatzwert korrigiert (in einem Fall) um die Aufzahlung (für die Berechnung beim Tausch land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, die ausserhalb der Bauzone liegen, vgl. lit. b unten).

 

Beispiel
X tauscht das Grundstück A (Bauland) mit einem Katasterwert gemäss revidiertem Schatzungsgesetz von CHF 330'000 und erhält dafür von Y das eingezonte landwirtschaftliche Grundstück B (Katasterwert CHF 5'000; Verkehrswert CHF 240'000) sowie eine Aufzahlung von CHF 90'000. Die Handänderungswerte berechnen sich wie folgt:

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Position  CHF
für Grundstück A:  
Ersatzwert von Grundstück A 330'000
= Handänderungswert 330'000
für Grundstück B:  
Ersatzwert von Grundstück B 330'000
./. von Y geleistete Aufzahlung 90'000
= Handänderungswert 240'000

Die Handänderungssteuer ist jeweils von der erwerbenden Person zu entrichten. Andere vertragliche Abmachungen sind nicht zu berücksichtigen. Sie beträgt 

 

Position  CHF
für Grundstück A:  
1,5% von CHF 330'000 (steuerpflichtig ist Y)  4'950
für Grundstück B:   
1,5% von CHF 240'000 (steuerpflichtig ist X)  3'600

Es sind zwei Veranlagungsentscheide zu erstellen.

b) Weisen sämtliche ausgetauschten Grundstücke eine land- oder forstwirtschaftliche Ertragswertschatzung aus und liegen sie ausnahmslos nicht in der Bauzone, gilt als Handänderungswert wie bis anhin der nach § 7 Abs. 2 berechnete Wert des in Tausch gegebenen Grundstücks, zuzüglich eine geleistete oder abzüglich eine empfangene Aufzahlung (vgl. § 8 Abs. 3).

 

Diese Berechnungsweise gilt jedoch nur für den Fall, in dem im Tauschvertrag kein Anrechnungswert genannt wird oder dieser den in obenstehender Weise ermittelten Wert nicht erreicht. 

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