01.01.2024

Handänderungswert bei wirtschaftlicher Handänderung gemäss § 2 Ziff. 3b

 

Für die Berechnung des Handänderungswertes bei wirtschaftlichen Handänderungen gemäss § 2 Ziff. 3b ist auf den im Kauf-, Kaufrechts- oder Kaufvorvertrag vereinbarten Preis abzustellen. Haben Berechtigte für die Übertragung des Kaufrechts oder den Verzicht auf die Ausübung eines ihnen vertraglich zustehenden Rechts eine Entschädigung erhalten, so ist diese ebenfalls miteinzubeziehen.

 

Beispiel

a) A schliesst mit B einen Kaufvorvertrag ab, in dem der Kaufpreis für das Grundstück auf CHF 250'000 festgelegt wird. Als Entschädigung erhält A von B CHF 10'000.
Keine Steuerpflicht.

b) B lässt gegen Entschädigung von CHF 30'000 C in den Vertrag eintreten.
Die von B geschuldete Handänderungssteuer beträgt 1,5% von CHF 260'000 (Kaufpreis CHF 250'000 + geleistete Entschädigung von CHF 10'000).

c) C erwirbt aufgrund des Kaufvorvertrages von A das Grundstück.
Die von C geschuldete Handänderungssteuer beträgt 1,5% von CHF 280'000 (Kaufpreis CHF 250'000 + geleistete Entschädigung an B von CHF 30'000).

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