Es ist zu beachten, dass § 3 keine Generalklausel kennt, wonach Handänderungen, bei denen wirtschaftlich betrachtet Verkäuferschaft und Käuferschaft identisch sind, von der Handänderungssteuer befreit werden.
Die Befreiungsgründe von § 3 sind somit abschliessend. Fällt eine nach § 2 grundsätzlich steuerpflichtige Handänderung nicht unter einen dieser Befreiungsgründe und ist auch keine Steuerbefreiung aufgrund spezialgesetzlicher Regelung vorgesehen (vgl. § 3 N 3), ist eine Handänderungssteuer geschuldet (LGVE 1991 II Nr. 24 und 25; VGE vom 22.4.1993 i.S. W.; VGE vom 25.4.1989 i.S. W.; VGE vom 17.9.1985 i.S. P.B.; ASA 46, 404 ff.). Das führt zu keinem unzulässigen Methodendualismus (VGE vom 11.6.1996).
Nicht steuerbefreit sind beispielsweise
die Übertragung eines im Eigentum einer AG stehenden Grundstücks an deren Alleinaktionärin bzw. Alleinaktionär oder umgekehrt (LGVE 1991 II Nr. 25; VGE vom 11.6.1996 i.S. M.)
die Übertragung von Grundstücken zwischen verbundenen Unternehmen, d.h. einzelnen Gesellschaften, die von der gleichen Person oder Personengruppe beherrscht werden (Konzernverhältnis); vorbehalten bleibt der Übergang eines Grundstücks bei Umstrukturierungen im Sinn der §§ 26 und 75 des Steuergesetzes.
die Übertragung von Grundstücken zwischen verschiedenen Personalvorsorgeeinrichtungen der gleichen Firma
der Verkauf von Grundstücken einer Baugenossenschaft an ihre Mitglieder (VGE vom 17.9.1985 i.S. P.B.).
die Übertragung der Aktien einer Immobiliengesellschaft von Beteiligten auf eine von ihnen ebenfalls beherrschte Holding (VGE vom 20.5.1996 i.S. G.W., bestätigt durch BGE vom 28.10.1998 i.S. G.W.).
der Austritt aus einer Gemeinderschaft (VGE vom 28.5.2003 i.S. G)
Zum Problem der nachträglichen Ungültigkeits- oder Nichtigkeitserklärung eines Vertrages vgl. § 2 N 2.
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