01.01.2024

Steuerfreie Handänderungen

 

Es ist zu beachten, dass § 3 keine Generalklausel kennt, wonach Handänderungen, bei denen wirtschaftlich betrachtet Verkäuferschaft und Käuferschaft identisch sind, von der Handänderungssteuer befreit werden.

Die Befreiungsgründe von § 3 sind somit abschliessend. Fällt eine nach § 2 grundsätzlich steuerpflichtige Handänderung nicht unter einen dieser Befreiungsgründe und ist auch keine Steuerbefreiung aufgrund spezialgesetzlicher Regelung vorgesehen (vgl. § 3 N 3), ist eine Handänderungssteuer geschuldet (LGVE 1991 II Nr. 24 und 25; VGE vom 22.4.1993 i.S. W.; VGE vom 25.4.1989 i.S. W.; VGE vom 17.9.1985 i.S. P.B.; ASA 46, 404 ff.). Das führt zu keinem unzulässigen Methodendualismus (VGE vom 11.6.1996).

 

Nicht steuerbefreit sind beispielsweise

  • die Übertragung eines im Eigentum einer AG stehenden Grundstücks an deren Alleinaktionärin bzw. Alleinaktionär oder umgekehrt (LGVE 1991 II Nr. 25; VGE vom 11.6.1996 i.S. M.)

  • die Übertragung von Grundstücken zwischen verbundenen Unternehmen, d.h. einzelnen Gesellschaften, die von der gleichen Person oder Personengruppe beherrscht werden (Konzernverhältnis); vorbehalten bleibt der Übergang eines Grundstücks bei Umstrukturierungen im Sinn der §§ 26 und 75 des Steuergesetzes.

  • die Übertragung von Grundstücken zwischen verschiedenen Personalvorsorgeeinrichtungen der gleichen Firma

  • der Verkauf von Grundstücken einer Baugenossenschaft an ihre Mitglieder (VGE vom 17.9.1985 i.S. P.B.).

  • die Übertragung der Aktien einer Immobiliengesellschaft von Beteiligten auf eine von ihnen ebenfalls beherrschte Holding (VGE vom 20.5.1996 i.S. G.W., bestätigt durch BGE vom 28.10.1998 i.S. G.W.).

  • der Austritt aus einer Gemeinderschaft (VGE vom 28.5.2003 i.S. G)

Zum Problem der nachträglichen Ungültigkeits- oder Nichtigkeitserklärung eines Vertrages vgl. § 2 N 2.

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