01.01.2024

Steuerhoheit

 

Die Kompetenz der Kantone und Gemeinden zur Erhebung von Handänderungsabgaben bleibt von der Befugnis des Bundes, eine Mehrwertsteuer einzuführen, unberührt. Es ist lediglich unzulässig, eine der Mehrwertsteuer gleichgeartete Steuer einzuführen. Die Handänderungssteuer ist nach herrschender Lehre keine gleichgeartete Steuer, weshalb sie neben der Mehrwertsteuer veranlagt werden kann (vgl. auch BGE 122 I 213; StR 2000, 278). Eine offen auf die steuerpflichtige Person überwälzte Mehrwertsteuer darf jedoch seit 1.1.2010 nicht in die Bemessungsgrundlage der Handänderungssteuer einbezogen werden (Weisungen HStG § 7 N 3a).

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