01.01.2024

Steuerstrafrecht

 

Die nachfolgenden Ausführungen zu § 14 beziehen sich auf Handänderungen, die ab dem 1. Januar 2001 erfolgten (für den massgebenden Stichtag vgl. § 29a N 1 ff.; für das Übergangsrecht vgl. § 29a Abs. 3).

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Anwendbar sind die Bestimmungen des Steuergesetzes (§ 14 Abs. 1; vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG §§ 208 - 229). 

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Zuständig für die Durchführung des Steuerstrafverfahrens (mit Ausnahme eines Strafverfahrens wegen Steuervergehens nach den §§ 225 ff. StG) ist die Veranlagungsbehörde (für die Handänderungssteuer) oder die Beschwerdeinstanz (§ 14 Abs. 2). Für das Steuerstrafverfahren vgl. sinngemäss LU StB Bd. 3 Weisungen GGStG § 42 N 1 ff. 

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Die Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung verjährt zehn Jahre nach der steuerbegründenden Handänderung, für welche die Steuer nicht oder unvollständig veranlagt wurde, oder zehn Jahre nachdem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde. 

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Für die Bezugsverjährung gilt § 20 (§ 14 Abs. 4; vgl. sinngemäss LU StB Bd. 3 Weisungen GGStG § 34 N 1 ff.). 

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