Unter dem Titel Steuerstrafrecht sind im total revidierten Steuergesetz die drei Straftatbestände der Verletzung von Verfahrenspflichten (§§ 208 ff.), der Steuerhinterziehung (§§ 211 ff.) und der Steuervergehen (§§ 225 ff.) zusammengefasst.
Die Bestimmungen des Steuergesetzes über das Steuerstrafrecht gelten noch für weitere Steuern. Sowohl das Grundstückgewinn- wie auch das Handänderungssteuergesetz verweisen für die Steuerstrafen auf das Steuergesetz (§ 39 Abs. 1 GGStG und § 14 Abs. 1 HStG).