1. Sinn und Zweck
Nach Art. 2 InvV liegt der Zweck des Inventars in der Feststellung der zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände. Ziel ist die Bestandesaufnahme, also eine Vermögensfeststellung an Ort und Stelle. Die Inventaraufnahme dient vorab der Kontrolle, ob die in § 183 Abs. 1 StG genannten Personen ihren Steuerpflichten nachgekommen sind. Ziel ist eine vollständige und korrekte Versteuerung, so dass bei der Inventaraufnahme nicht nur das Vermögen, sondern auch das Einkommen festzustellen ist (Art. 11 Abs. 1 InvV). Das Inventar dient daneben als Grundlage für die Veranlagung der Erbschaftssteuer.
2. Vermögen am Todestag
Im Inventar erfasst wird das am Todestag vorhandene Vermögen der verstorbenen Person, der mit dieser in ungetrennter Ehe lebenden Ehegattin/Ehegatten und der unter ihrer elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder. Das Vermögen besteht aus den privaten und geschäftlichen Aktiven und Passiven. Anzugeben sind auch die Erbgangsschulden und Vermögen Dritter, an welchem den genannten Personen die Nutzniessung zusteht. Massgebend ist jeweils der Vermögenssteuerwert am Todestag, und es ist das Bruttoprinzip zu beachten. Genauen Aufschluss über den Inhalt des Inventars geben insbesondere die Art. 16 - 22 InvV. Insbesondere Art. 16 InvV enthält eine Liste der Informationen, die ein Inventar enthalten muss.
Beispiel für ein Inventar
Inventar nach §§ 182 ff. StG und Art. 154 ff. DBG über den Nachlass von
Name, Vorname
geboren am
Heimatort
Wohnort, Adresse
gestorben am
in
Name, Vorname und Geburtsdatum der Ehegattin oder des Ehegatt
Name, Vorname und Geburtsdatum der unter elterlicher Sorge stehenden Kinder
Datum der Eheschliessung
Güterstand
Erbinnen und Erben
Vermächtnisse
Schenkungen und Vorempfänge und Erbverträge
Vermögensverzeichnis
Aktiven |
CHF |
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Bargeld |
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Wertschriften, sonstige Kapitalanlagen |
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Postcheckguthaben |
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Bankguthaben |
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Privatversicherungsansprüche |
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Sozialversicherungsansprüche |
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Ansprüche aus Güterrecht |
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übrige Guthaben |
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Hausrat (Versicherungswert) |
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Kunstgegenstände (Versicherungswert) |
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Fahrzeug |
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übrige Mobilien |
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Grundeigentum (Steuerwert) |
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Geschäftsvermögen |
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Übrige |
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Total Aktiven |
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CHF |
Passiven |
CHF |
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Darlehen |
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Verpflichtungen aus Güterrecht |
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übrige Schuldverpflichtungen |
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Grundpfandschulden |
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Geschäftsverpflichtungen |
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Erbgangsschulden |
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Übrige |
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Total Passiven |
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CHF |
Vermögen am Todestag |
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CHF |
Unversteuertes Einkommen bzw. Vermögen:
Erzielte die verstorbene Person bisher nicht deklarierte Einkünfte oder besass sie nicht deklarierte Vermögenswerte? Wenn ja, welche?
Nutzniessungsverträge der verstorbenen Person
Erläuterungen oder Ergänzungen zu einzelnen Positionen
Die Teilungsbehörde hat auf die Verfahrenspflichten und Straffolgen von §§ 186, 187 und 214 StG sowie Art. 157, 158 und 178 DBG aufmerksam gemacht.
Name, Vorname, Geburtsdatum und Unterschrift der anwesenden Personen
Datum, Ort
Teilungsbehörde
Verteiler:
- Erbinnen und Erben
- Veranlagungsbehörde
- (weitere, siehe dazu § 188 StG)
3. Weitere Tatsachen
Nach § 183 Abs. 2 StG sind in ein Inventar darüber hinaus alle Tatsachen aufzunehmen, die für die Veranlagung der Einkommens-, der Vermögens- und der Erbschaftssteuern von Bedeutung sind. Diese weit gefasste Generalklausel lässt im Rahmen der Inventaraufnahme zahlreiche weitere Erhebungen zu. Diese können z.B. im Hinblick auf das Einkommen im Jahr des Ablebens oder in Vorjahren erfolgen, wenn Anhaltspunkte für eine unvollständige Versteuerung vorhanden sind. Im Hinblick auf die Erbschaftssteuer werden regelmässig die von der verstorbenen Person ausgerichteten Vorempfänge und Schenkungen zu ermitteln sein (siehe dazu § 6 Abs. 1 EStG).
Denkbar ist auch eine Vormerkung von Vermögenswerten Dritter, wenn der Verdacht auf deren Verschiebung oder Zweifel darüber besteht, ob ein Aktivum zum Nachlass gehört.