Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt gemäss § 229 Abs. 1 StG fünfzehn Jahre nach der letzten strafbaren Tätigkeit. Im Unterschied zur Steuerhinterziehung richtet sich die Verfolgungsverjährung also allein nach den Handlungen der Täterin oder des Täters und nicht nach den betroffenen Steuerjahren.
Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (§ 229 Abs. 2 StG).
Auf die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung sind im übrigen die allgemeinen Bestimmungen des StGB anwendbar (§ 227 StG).