01.01.2024

Auskunfts- und Bescheinigungspflicht

1. Auskunfts- und Bescheinigungspflichten Dritter

Drittpersonen im Sinn von § 187 Abs. 1 StG sind zunächst den Erbinnen und Erben zuhanden der Inventarbehörde auskunftspflichtig. Gestützt auf § 148 Abs. 2 StG kann die Teilungsbehörde nach erfolgloser Mahnung der Erbinnen und Erben die Bescheinigungen und Auskünfte jedoch direkt von Drittpersonen einholen (§ 187 Abs. 3 StG). Liegen indessen wichtige Gründe vor, kann die Drittperson bereits gestützt auf § 187 Abs. 2 StG, also ohne vorgängige Mahnung der Erbinnen und Erben, die verlangten Angaben direkt der Teilungsbehörde machen. Dadurch kann z.B. die Geheimsphäre der Erblasserin oder des Erblassers gewahrt werden. Die in § 148 Abs. 1 StG genannten Drittpersonen wie Arbeitgeber/in, Gläubiger/in und Schuldner/in sind ausserdem zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet.

§ 187 StG formuliert keine zeitliche Einschränkung für die Auskunfts- und Bescheinigungspflicht von Drittpersonen.

Auch Drittpersonen können sich im übrigen nach § 214 StG strafbar machen.

2. Berufsgeheimnis

Nach § 187 Abs. 3 StG in Verbindung mit § 148 Abs. 2 Satz 2 StG bleibt das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis auch im Inventarverfahren grundsätzlich vorbehalten. Davon betroffen sind insbesondere das Bankgeheimnis nach Art. 47 BankG und das Anwaltsgeheimnis. Mit dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers werden die Erbinnen und Erben an deren Stelle am Berufsgeheimnis berechtigt. Dies betrifft allerdings nur vermögensrechtliche und den Nachlass betreffende, nicht aber persönliche Angelegenheiten. Verweigern Erbinnen und Erben die Auskunftserteilung durch eine Bank, bleibt der Inventarbehörde die Verfügungssperre über die dort verwahrten Vermögenswerte, bis die Erbinnen und Erben zur Auskunftserteilung bereit sind (Wetzel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2b Art. 158 DBG N 8 mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt schliesslich auch der Einblick in durch das Berufsgeheimnis geschützte Akten via Amtshilfe (vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 137 Nr. 1).

Ein Berufsgeheimnis des Erblassers, einer Erbin oder eines Erben oder der gesetzlichen Vertretung geht nicht weiter als bei deren Veranlagung.