Gegen Bussenentscheide kann innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. Diese ist an die Behörde zu richten, die den Bussenentscheid gefällt hat.
Im übrigen kann für die Einsprache auf die §§ 154 - 157 StG und für die Beschwerde auf die §§ 164 ff. StG verwiesen werden. Für die Kostentragung vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 221 Nr. 1 Ziff. 3.