01.01.2024

Verletzung von Verfahrenspflichten

Die Verletzung von Verfahrenspflichten wird anders als im DBG (und im StHG) zur Verbesserung der Übersichtlichkeit abschliessend unter einem eigenen Titel in den §§ 208 - 210 geregelt.

Nach Lehre und Rechtsprechung stellt die Verletzung von Verfahrenspflichten einen echten Straftatbestand dar. Die Busse hat präventiven und repressiven Charakter. Daneben soll sie die Durchsetzung von Verwaltungsverfügungen und behördlichen Anordnungen sichern, dient also der Ausübung von Verwaltungszwang (LGVE 1994 II Nr. 21). Die doppelte Funktion der Busse nach §§ 208 - 210 StG führt dazu, dass die steuerpflichtige Person einerseits auch dann gebüsst werden kann, wenn sie nach Ablauf der Frist die behördlich angeordnete Handlung vornimmt. Andererseits kann eine Milderung im Strafmass eintreten, wenn eine bisher missachtete gesetzliche Pflicht nachträglich, aber vor Eintritt der Rechtskraft des Bussenentscheids erfüllt wird (StR 51, 481).

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