01.01.2024

Inventarpflicht

1. Inventarisationsfälle

In § 182 Abs. 1 StG wird zunächst angeordnet, nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person sei stets ein amtliches Inventar aufzunehmen. Genau die gleiche Anordnung trifft Art. 154 Abs. 1 DBG.

Nach kantonalem Steuerrecht wird das Steuerinventar nach den §§ 182 - 188 StG errichtet. Es wird innert zwei Wochen nach dem Tod der steuerpflichtigen Person aufgenommen und umfasst das ganze am Todestag bestehende Vermögen der verstorbenen Person, ihres in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter ihrer elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder (§ 182 Abs. 1 und § 183 Abs. 1 StG, vgl. § 32 StV und Art. 1 Abs. 2a und b InvV). Das Steuerinventar nach kantonalem Recht tritt demnach an die Stelle des Inventars nach Bundesrecht (Art. 1 Abs. 2 InvV).

Die Verordnung über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer vom 16. November 1994 (InvV) ist nach ausdrücklicher Anordnung von § 32 StV im übrigen sinngemäss anzuwenden. Vorbehalten bleibt § 188 Abs. 2 StG, wonach die Veranlagungsbehörde eigene Erhebungen anstellen und das Inventar berichtigen oder zu diesem Zweck an die Inventarbehörde zurückweisen kann.

2. Die steuerpflichtige Person

Der Begriff der Steuerpflicht in diesem Sinn leitet sich primär aus den §§ 8 ff. StG ab (s. dort). Die Steuerpflicht einer Person im Kanton wird begründet durch deren persönliche oder wirtschaftliche Zugehörigkeit. Die persönliche Zugehörigkeit ergibt sich aus dem Wohnsitz oder dem Aufenthalt im Kanton (§ 8). Aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit kann sich die Inventaraufnahme aus veranlagungsökonomischen Gründen regelmässig auf die Fälle von Geschäftsbetrieben, Betriebsstätten und Grundeigentum beschränken, soweit nicht die Amtshilfe zum Zug kommt (siehe LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 184 Nr. 1 Ziff. 1).

3. Frist

Für die Inventaraufnahme wird sowohl in § 182 Abs. 1 StG als auch in Art. 154 Abs. 1 DBG die Frist von zwei Wochen gesetzt. Art. 1 Abs. 2 lit. a InvV hält an dieser Frist fest. § 2 Abs. 1 der Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen (SRL Nr. 210) sieht das Erstellen eines Inventars nach Bekanntwerden des Todesfalls vor. Sinn und Zweck des Inventars sprechen für ein möglichst rasches Vorgehen. Die Frist von zwei Wochen ist einzuhalten, auch wenn es sich um eine Ordnungsvorschrift handelt, deren Missachtung die Rechtmässigkeit des Inventars selbst nicht mindert.

In komplizierten Fällen sollen die Aktiven und Passiven einer verstorbenen Person fristgerecht vorerst summarisch festgestellt werden. Die erforderlichen ergänzenden Erhebungen können nach Anordnung von Sicherungsmassnahmen (§ 185 Abs. 2 StG) durchgeführt werden.

4. Einschränkung der Inventarpflicht

Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist (§ 182 Abs. 2 StG). Diese Bestimmung ist zurückhaltend anzuwenden und soll sich auf Fälle offenkundiger Vermögenslosigkeit beschränken. Im Zweifel muss ein Inventar erstellt werden. Dies gilt vor allem auch dann, wenn über die Erbschaftssteuerpflicht der Erbinnen und Erben im Zeitpunkt des Todes der steuerpflichtigen Person und über deren Steuerpflicht Unklarheit herrscht.