01.01.2024

Verjährung und Bezug

1. Verjährung

Die Strafverfolgung verjährt drei Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt worden sind (§ 210 Abs. 1 StG). Das bedeutet, dass die Verjährungsfrist mit dem rechtskräftigen Abschluss des Veranlagungs-, Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens zu laufen beginnt. Erfolgt vor Ablauf der Verjährung durch die zuständige Behörde, d.h. innerhalb von drei Jahren, eine Verfügung, tritt die Verjährung nicht mehr ein.

Die Strafverfolgungshandlung muss gegenüber der steuerpflichtigen Person selbst oder gegenüber jener Person erfolgen, welche vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, dabei Hilfe leistet oder als Vertreterin oder Vertreter der steuerpflichtigen Person ein Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt (s. dazu § 213 StG).

2. Bezug

Die Busse wegen der Verletzung von Verfahrenspflichten wird von der Behörde bezogen, welche die Staatssteuer erhebt. Der Bussenertrag fällt zu gleichen Teilen an den Staat und an die Einwohnergemeinde.

Die Bezugsverjährung richtet sich nach § 143 StG.

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