1. Allgemeines
Die zeitliche Befristung für die Einleitung des Nachsteuerverfahrens und die Festsetzung der Nachsteuer ist als Verwirkung ausgestaltet. Dies bedeutet, dass das Recht, das Nachsteuerverfahren durchzuführen, allein aufgrund des Zeitablaufs seit der massgebenden Steuerperiode verwirkt.
Besonderes Merkmal der Verwirkung ist, dass diese nicht durch ganz bestimmte Handlungen unterbrochen und verlängert werden kann. Die Verwirkungsfristen sind allein vom Zeitablauf abhängig.
2.Verwirkungstabelle
Einleitung im Jahr |
Steuerperioden / Steuerjahre |
Verwirkung der Steuerfestsetzung |
2016 |
2006 ff. |
2021 |
2017 |
2007 ff. |
2022 |
2018 |
2008 ff. |
2023 |
3. Stichtag bei juristischen Personen
Massgebender Stichtag für die Beachtung der Verwirkungsfristen ist jeweils der letzte Tag des in Frage stehenden Geschäftsjahres (= Steuerperiode nach § 96 Abs. 2 StG).