01.01.2024

Verhältnis zum Strafgesetzbuch

Soweit im Steuergesetz nichts anderes bestimmt wird, sind nach § 227 StG die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs anzuwenden. Dieses wird also subsidiär angewendet.

Zu denken ist etwa an Art. 2 Abs. 2 StGB. Danach ist nach einer Gesetzesrevision auch bei der Beurteilung einer alten Straftat das neue Recht anzuwenden, wenn dieses für den Täter das mildere ist (Grundsatz des milderen Rechts, lex mitior). Dabei darf eine Tat nicht teilweise nach altem und teilweise nach neuem Recht beurteilt werden.