Der Hinweis auf die §§ 189 ff. StG ist als abschliessend zu betrachten. Das Abverdienen der Busse durch gemeinnützige Arbeit (Art. 37 StGB)und ihre Umwandlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36 StGB) sind demnach ausgeschlossen.
Der Bezug erfolgt nach § 190 StG durch die Einwohnergemeinde.