01.01.2024

Inventar

Alle Erbschaften werden am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers inventarisiert. Dieses Vorgehen stützt sich auf steuerrechtliche und erbrechtliche Rechtsgrundlagen.

Steuerrechtlich von Bedeutung sind

  • §§ 182 - 188 StG
  • § 32 StV
  • § 8 Abs. 2d Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SRL Nr. 665)
  • Art. 54 StHG
  • Art. 154 - 159 DBG
  • Verordnung über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer (InvV; SR 642.113)

Die zivilrechtlichen Grundlagen befinden sich in

  • Art. 551 und 553 ZGB
  • §§ 72 f. EG ZGB (SRL Nr. 200)
  • § 2 Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen (SRL Nr. 210)
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