01.01.2024

Verfahren

1. Entscheid

Der Bussenentscheid wird der steuerpflichtigen Person und gegebenenfalls deren Vertreterin oder Vertreter zugestellt. Der Entscheid muss nicht unterschrieben werden (ZR [Blättler für zürcherische Rechtsprechung] 93,70). Was das Verfahren betrifft, sind die Vorschriften der §§ 218 ff. StG im übrigen sinngemäss anwendbar.

Bei Aussprechung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten können Kosten auferlegt werden (§ 209 Abs. 1 StG); vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 208 Nr. 1 Ziff. 4).

2. Rechtsmittel

Die Fristen für die Einsprache und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde betragen 30 Tage (§ 209 Abs. 2 und 3 StG). Wo sich die Einsprache gegen einen Entscheid der Dienststelle Steuern des Kantons richtet, ist diese auch für das Einspracheverfahren zuständig.

Das Nachreichen einer vollständigen Steuererklärung innert 30 Tagen seit Zustellung der Busse wegen Nichteinreichen der Steuererklärung wird als Einsprache gegen die Bussenverfügung behandelt.

Für die Einsprache können die §§ 154 - 157 StG und für die Beschwerde die §§ 164 ff. StG herangezogen werden.

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