01.01.2024

Zuständigkeit

1. Grundsatz

Zuständig für die Durchführung von Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung ist Dienststelle Steuern des Kantons. Dort sind diese Verfahren der Stabsstelle Recht und Aufsicht, Team Nachsteuern und Steuerstrafen zur Erledigung zugewiesen. Dieser obliegen die Einleitung der Verfahren, die Durchführung von Untersuchungsmassnahmen und die Ausfertigung der Entscheide. Ferner vertritt sie den Kanton Luzern in den Rechtsmittelverfahren vor Gerichten. Nicht in ihren Zuständigkeitsbereich dagegen fällt der Bezug der ausgesprochenen Bussen.

Das Strafverfahren nach den §§ 218 - 222 StG, welches den Anforderungen von Art. 6 EMRK genügen muss, wird in einer ersten Phase also jeweils von einer Verwaltungsbehörde durchgeführt. Dieses Verfahren ist nicht öffentlich. Eine gerichtliche Überprüfung erfolgt gegebenenfalls im Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgericht.

Die Ausführungen über das Verfahren nach dem Luzerner Steuergesetz gelten auch für das Verfahren zur Festsetzung der Bussen nach DBG.

2. Delegation

Wie § 175 Abs. 2 sieht § 218 Abs. 2 StG aus verfahrensökonomischen Gründen vor, dass die Dienststelle Steuern des Kantons das Steuerstrafverfahren teilweise oder vollständig an die Veranlagungsbehörde delegieren kann.

Davon wird Gebrauch gemacht mit dem vereinfachten Verfahren, das vorgesehen ist, wenn in der massgebenden Zeit ein Einkommen von nicht mehr als CHF 30'000 und ein Vermögen von nicht mehr als CHF 600'000 hinterzogen worden ist oder hinterzogenes Einkommen und Vermögen nicht mehr als jeweils 5% des steuerbaren Einkommens und Vermögens beträgt. Ausführlichere Erläuterungen zu diesem Verfahren befinden sich im Abschnitt über die Nachsteuern (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 175 Nr. 1 Ziff. 3).

Bei versuchter Steuerhinterziehung steht unabhängig vom Deliktsbetrag ein einfaches Verfahren zur Verfügung. Dieses Verfahren wird in der Regel durch die Veranlagungsbehörden durchgeführt und sieht von einer detaillierten Strafzumessung ab (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 212 Nr. 1 Ziff. 4).

Die Dienststelle Steuern des Kantons kann auch in Einzelfällen das gesamte Strafsteuerverfahren oder Verfahrensabschnitte an die Veranlagungsbehörde delegieren. Dies drängt sich insbesondere dort auf, wo diese Behörde bereits Vorarbeiten geleistet hat und über einen Fall orientiert ist. Über solche Delegationen wird jeweils im Einzelfall entschieden.

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