01.01.2024

Sicherung der Inventaraufnahme

1. Allgemeines

Auch für Sicherungsmassnahmen im Hinblick auf die Inventaraufnahme ist die Teilungsbehörde zuständig. Ziel ist die möglichst genaue Bestandesaufnahme am Todestag. Dazu können nach § 185 Abs. 2 StG die notwendigen geeigneten Massnahmen angeordnet werden (s. unten Ziff. 4).

Ein ordentliches Rechtsmittel ist gegen Sicherungsmassnahmen nicht vorgesehen.

2. Verfügungsverbot

Nach dem Ableben einer steuerpflichtigen Person gilt bis zur Aufnahme des Inventars grundsätzlich von Gesetzes wegen, also ohne ausdrückliche Anordnung durch eine Behörde, ein Verfügungsverbot in bezug auf das Nachlassvermögen (§ 185 Abs. 1 StG). Dieses Verbot betrifft Erbinnen und Erben ebenso wie Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren. Gegenstand des Verfügungsverbots bilden alle Aktiven und Passiven, die im Eigentum der verstorbenen Person standen oder mit ihrem Tod fällig werden. Tatsächliche und rechtliche Verfügungen sind unerlaubt. Die Inventarbehörde kann allerdings Ausnahmen bewilligen, z.B. wo ein Betrieb durch die Erbinnen und Erben weitergeführt wird oder wenn der überlebende Ehegatte mit Kindern auf Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts angewiesen ist.

Nach Art. 8 Abs. 1 InvV sind die betroffenen Personen nach Bekanntwerden des Todesfalls durch die Inventarbehörde unverzüglich zu orientieren, dass ohne ausdrückliche Bewilligung der Teilungsbehörde keine Verfügung über das Nachlassvermögen getroffen werden darf, dies unter Hinweis auf die Art. 178 und 174 DBG sowie die §§ 214 und 208 StG.

3. Siegelung

Besteht die Gefahr, dass Nachlassvermögen der Inventaraufnahme entzogen wird, kann die Inventarbehörde die Siegelung anordnen (§ 185 Abs. 2 StG, Art. 156 Abs. 2 DBG, Art. 23 ff. InvV). Die Siegelung sichert den Nachlass gegen die tatsächliche Veränderung durch Erbinnen und Erben oder Dritte. Das genaue Vorgehen kann den Bestimmungen der Art. 23 - 35 InvV entnommen werden.

4. Weitere Sicherungsmassnahmen

§ 185 Abs. 2 StG lässt zur Sicherung des Inventars weitere Massnahmen wie die Verwahrung oder die Verfügungsbeschränkung zu. Es steht im Ermessen der Teilungsbehörde, nach Bedarf, insbesondere unter Berücksichtigung des Verhaltens der Erbinnen und Erben, in die Vermögensverhältnisse der verstorbenen Person einzugreifen. Denkbar ist z.B. die Anordnung einer Verfügungsbeschränkung zu Lasten einer ganz bestimmten Person.

Zur Sicherung des Erbschaftssteueranspruchs kann nach der Inventaraufnahme in der mutmasslichen Höhe der Steuer auch eine eigentliche Verfügungssperre angeordnet werden (§ 10 Abs. 2 EStG). Es handelt sich dabei um eine Sicherstellung, mit der Erbschaftsgegenstände oder Guthaben in der Höhe des mutmasslichen Erbschaftssteuerbetrags in Verwahrung genommen oder gesperrt werden, bis ausreichend Sicherheit geleistet wird.

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