Der Tatbestand der Steuervergehen nach kantonalem Recht entspricht den Tatbeständen von Art. 59 Abs. 1 StHG und Art. 186 f. DBG. Der unterschiedliche Wortlaut der Bestimmungen ändert daran nichts. Wesentliche Abweichungen bestehen auch nicht im Verfahrensrecht.
Der Systematik des Bundesrechts entsprechend befinden sich die Bestimmungen über die Steuervergehen im Steuergesetz selbst. Sie gelten aber auch für andere (als die im Steuergesetz enthaltenen) Steuern.
Diese Ausführungen richten sich an die Steuerbehörden und dienen als Entscheidhilfe, wann gegebenenfalls eine Strafuntersuchung veranlasst werden soll.
Sind die Voraussetzungen einer straflosen Selbstanzeige gegeben, erfolgt keine Strafverfolgung wegen Steuervergehen die zum Zwecke einer Steuerhinterziehung begangen wurden. Dies gilt für natürliche und juristische Personen sowie für Dritte (bei Anstiftung, Gehilfenschaft und Mitwirkung). Im Übrigen vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 211 Nr. 2 Ziffer 11.