01.01.2024

Veruntreuung von Quellensteuern

1. Allgemeines

Der Tatbestand der Veruntreuung von Quellensteuern ist das Pendant zur Hinterziehung von Quellensteuern. Er stellt im Gegensatz zum Steuerbetrug ein Sonderdelikt dar. Teilnahmehandlungen und Versuch sind nach den allgemeinen Bestimmungen des StGB denkbar (§ 227 StG).

Die Veruntreuung von Quellensteuern ist ein Tätigkeitsdelikt. Ein tatbestandsmässiger Erfolg wird weder in der Form einer Verletzung noch einer Gefährdung von Rechtsgütern vorausgesetzt.

2. Objektiver Tatbestand

Als Täterin oder Täter kommt für die Veruntreuung von Quellensteuern ausschliesslich die zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person in Frage, also jene, welche die steuerbare Leistung schuldet. Sie ist entweder selber als Schuldnerin zur steuerbaren Leistung zum Abzug der Quellensteuer verpflichtet oder handelt als Organ einer juristischen Person, die Schuldnerin der steuerbaren Leistung ist.

Die Tathandlung besteht darin, dass die zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person diesen Abzug vornimmt, den abgezogenen Betrag aber für andere Zwecke verwendet. Eine solche Verwendung liegt vor, wenn die abgezogene Steuer ohne Ersatzmöglichkeit vor oder zur Zeit der Fälligkeit verbraucht wird oder wenn die Mittel so gebunden werden, dass zumindest über das Fälligkeitsdatum hinaus nicht darüber verfügt werden kann. Das Verhalten der zur Zahlung verpflichteten Person ist darauf gerichtet, den gesetzlichen Anspruch des Staates zu vereiteln. Die Ersatzfähigkeit ist gegeben, wenn die Täterin oder der Täter aus eigenen Mitteln leisten kann, nicht aber, wenn das Geld bei Dritten beschafft werden muss. Wer bei objektiver Betrachtungsweise in der Lage ist, der Zahlungspflicht im letztmöglichen Zeitpunkt nachzukommen, erfüllt den Tatbestand nicht (s.a. BGE 117 IV 82, 118 IV 30).

Im Umstand allein, dass die Verpflichtung gegenüber dem Fiskus nicht rechtzeitig erfüllt wird, liegt nicht notwendigerweise eine Veruntreuung von Quellensteuern. War die verpflichtete Person bei Fälligkeit in der Lage, die abgezogene Quellensteuer zu entrichten und ist sie es noch, kam sie ihrer Verpflichtung aber nicht rechtzeitig nach, ist der Tatbestand erfüllt, wenn jene durch ihr Verhalten den Willen ausdrückte, den Anspruch des Staates auf die Quellensteuer zu vereiteln.

Die den Steuerabzug vereitelnde Person verwendet die abgezogene Quellensteuer in ihrem oder eines anderen Nutzen, gebraucht den betreffenden Betrag also zu ihren eigenen Gunsten oder im Interesse eines Dritten.

3. Subjektiver Tatbestand

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz im Sinn von Art. 12 Abs. 2 StGB vorausgesetzt (siehe auch oben Ziff. 2 dritter Abschnitt).

4. Sanktion

Die Strafandrohung ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Auch hier kann eine bedingte Strafe mit einer Busse bis zu CHF 10'000 ausgesprochen werden (vgl. dazu LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 225 Nr. 1 Ziff. 4).

5. Konkurrenzfragen

Im Verhältnis zur Hinterziehung von Quellensteuern nach § 211 Abs. 1b StG stellen sich kaum Konkurrenzprobleme. Jene Bestimmung bestraft die Nichterhebung der Quellensteuer (vgl. dazu LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 211 Nr. 1 Ziff. 2.1.2). Im Fall von § 226 aber wird die Quellensteuer von der geschuldeten Leistung abgezogen, dieser Betrag dann aber zweckentfremdet und damit veruntreut. Immerhin ist denkbar, dass die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung den Abzug der Quellensteuer nur teilweise vornimmt und diesen Teil veruntreut. Dann finden beide Strafbestimmungen nebeneinander Anwendung.

Veruntreuung im Sinn von Art. 138 StGB liegt regelmässig nicht vor, da der Betrag, welcher als Quellensteuer geschuldet ist, der Täterin oder dem Täter weder von der steuerpflichtigen Person noch vom Gemeinwesen anvertraut worden ist.

Missbrauch von Lohnabzügen nach Art. 159 StGB liegt ebenfalls nicht vor, da die Arbeitgeberin dort nicht Schuldnerin der Beiträge ist.

In bezug auf die ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 2 StGB kann Spezialität von § 226 StG vorliegen.

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