1. Zuständigkeit
Zuständig für die Inventaraufnahme ist nach § 184 Abs. 1 StG die Teilungsbehörde. Sie erstellt auch das Inventar nach den zivilrechtlichen Vorschriften (s. dazu § 2 Abs. 1 der Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen (SRL Nr. 210). Errichtet wird ein einziges Inventar, auch wenn sich die Vermögenswerte einer verstorbenen Person an verschiedenen Orten befinden.
In der Regel wird das Inventar durch die Teilungsbehörde am letzten steuerrechtlichen Wohnsitz der verstorbenen Person erstellt. Fehlt ein solcher, ist es die Behörde am letzten steuerrechtlichen Aufenthalt (§ 8 Abs. 3 StG). Fehlt jede persönliche Zugehörigkeit der verstorbenen Person zur Schweiz, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach der Gemeinde, in der die verstorbene Person steuerbare Werte besessen hat. In Zweifelsfällen ist die Zuständigkeit sowohl innerkantonal als auch interkantonal durch Absprache festzulegen.
Wird am letzten Wohnsitz der steuerpflichtigen Person ein Inventar aufgenommen, haben Behörden anderer Orte, wo jene Person steuerbare Werte besessen hat, also z.B. bei auswärtigem Grundeigentum oder Betriebsstätten, allenfalls Amtshilfe zugunsten der Inventarbehörde des letzten Wohnsitzes zu leisten (§§ 136 f. i.V.m. § 184 Abs. 1 StG; Art. 112 ff. i.V.m. Art. 159 DBG und § 8 Abs. 2d Verordnung über die direkte Bundessteuer).
2. Drittinventare
Doppelte Inventarisationen sollen vermieden werden. Im Hinblick darauf können steuerrechtliche und zivilrechtliche Inventare in der Regel in einem einzigen Dokument verfasst werden.
Nach § 184 Abs. 3 StG wird das Inventar einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder eines Gerichts auch der Teilungsbehörde zugestellt. Art. 3 Abs. 1 InvV nennt Aufstellungen, welche als Inventar übernommen werden können. Es handelt sich etwa um die Schlussrechnung, die der Beistand oder die Beiständin nach dem Tod einer bevormundeten Person erstellt (Art. 3 Abs. 1 lit. a InvV mit Hinweis auf Art. 425 ZGB) oder um das Sicherungsinventar oder das öffentliche Inventar, das nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers aufgenommen wird (Art. 3 Abs. 1 lit. b InvV mit Hinweis auf Art. 553 und 580 ff. ZGB). Denkbar ist auch die Verwendung des Inventars aus der amtlichen Liquidation nach Art. 595 Abs. 2 ZGB. Übernommen werden kann allenfalls auch das Inventar aus der Nacherbeneinsetzung nach Art. 490 Abs. 1 ZGB.
Zu beachten ist dabei stets die Frist von zwei Wochen, welche für die steuerrechtliche Inventaraufnahme auf jeden Fall beachtet werden muss. Zweckmässig ist die Regelung, wonach ein Drittinventar übernommen und nötigenfalls ergänzt werden kann, wenn die Teilungsbehörde feststellt, dass ein von einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder von einem Gericht angeordnetes Inventar unvollständig ist (§ 184 Abs. 3 StG).
3. Information der Steuerbehörden
Zivilstandsämter sind gehalten, bei einem Todesfall die Teilungsbehörde und das Steueramt am letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt der verstorbenen Person zu informieren. Diese Information hat unverzüglich (§ 184 Abs. 4 StG), d.h. innerhalb von acht Tagen nach dem Tod (Art. 7 Abs. 1 und 2 InvV) zu erfolgen.
4. Befugnisse der Teilungsbehörde
In § 184 Abs. 2 StG wird bestimmt, dass die Teilungsbehörde für die Inventaraufnahme über die gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsbehörde im Verfahren der ordentlichen Veranlagung verfügt. Gestützt darauf können die Vorschriften über die Verfahrenspflichten der steuerpflichtigen Personen von §§ 144 ff. neben den §§ 186 und 187 StG herangezogen werden.