01.01.2024

Verjährung der Strafverfolgung

1. Allgemeines

Die zeitliche Befristung für das Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung ist als Verfolgungsverjährung ausgestaltet (anders § 177 StG für die Nachsteuer).

Aufgrund der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (AT StGB), insbesondere der Aufhebung von Art. 72aStGB, mussten die Verjährungsfristen im Steuerstrafrecht angepasst werden, da das StGB keine Unterbrechnung und keinen Stillstand mehr kennt.

Zu beachten ist § 258 b StG, der als Übergangsbestimmung vorsieht, dass die Beurteilung von Straftaten, die in Steuerperioden vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB's vom 26. September 2014 (2017) begangen wurden, das neue Recht anwendbar ist, sofern dieses milder ist als das in jenen Steuerperioden geltende Recht.

Die Voraussetzungen der Verjährung sind für jede Steuerperiode und jedes Steuerjahr jeweils gesondert zu prüfen. Erfolgt vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung, tritt die Verjährung nicht ein. Da die Verjährung bei einer Verfügung innerhalb der Verjährungsfrist nicht mehr eintritt, besteht für die beschuldigte Person die theoretische Gefahr, dass das Verfahren übermässig lang andauern könnte. Dagegen steht ihr das Recht zu, sich auf das Verzögerungsverbot von Art. 8 der Bundesverfassung sowie auf das Beschleunigungsgebot von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention zu berufen.

2. Verjährungstabellen für die vollendete Steuerhinterziehung

Einleitung im Jahr  Steuerperioden / Steuerjahre Verwirkung der Strafverfolgung (altes Recht) Verjährung (neues Recht) Erlas Bussenverfügung bis
2016 2006 ff. 2021 2016
2017 2007 ff. 2022 2017
2018 2008 ff. 2023 2018

Massgebender Stichtag für die Beachtung der Verjährungsfristen ist bei juristischen Personen jeweils der letzte Tag des in Frage stehenden Geschäftsjahres (= Steuerperiode nach § 96 Abs. 2 StG).

3. Verjährung bei versuchter Steuerhinterziehung

Wurde eine Steuerhinterziehung nicht vollendet, beginnt die Verfolgungsverjährung mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die versuchte Steuerhinterziehung begangen wurde. Mit der Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens kann also zugewartet werden, bis die ordentliche Steuerveranlagung abgeschlossen ist. Bei Bedarf kann die Strafverfolgung aber auch bereits während des noch offenen ordentlichen Veranlagungsverfahrens eingeleitet und durchgeführt werden.

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