01.01.2024

Landumlegungen / Grenzregulierungen

 

Entscheidend ist, dass die Handänderung im Rahmen eines durch die Gesetzgebung vorgesehenen Verfahrens stattfand. Eine solche liegt vor:

 

  • bei Güter- oder Waldzusammenlegungen sowie Grenzverbesserungen nach den Bestimmungen der kantonalen Landwirtschaftsverordnung (SRL Nr. 903) (beispielsweise freiwillige Güterzusammenlegungen im Sinne von § 95 dieser Verordnung, wobei die Vereinbarung zwischen den Grundeigentümern vom Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement zu genehmigen ist). Steuerbefreit sind somit der direkte Austausch von Grundstücken, wie er mit einer Güterzusammenlegung notwendigerweise verbunden ist. Hingegen unterliegt der Erwerb durch Dritte der Handänderungssteuer, auch wenn diese an der Güterzusammenlegung ebenfalls beteiligt sind; ebenso unterliegt der Erwerb durch eine Güterzusammenlegungsgenossenschaft von Dritten zwecks Beschaffung von Massenland der Handänderungssteuer.

  • Landumlegungen nach den §§ 86 ff. des Planungs- und Baugesetzes

  • Grenzregulierungen nach den §§ 102 ff. des Planungs- und Baugesetzes

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Aufgrund spezialgesetzlicher Regelung sind Handänderungen im Enteignungsverfahren nach kantonalem wie nach Bundesrecht (§ 63 kt. EntG, Art. 92 EntG) steuerbefreit. Allerdings wird in diesem Fall meistens auch eine Befreiung nach § 5 gegeben sein. Ebenfalls steuerfrei sind Landumlegungen nach dem Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Art. 101 Abs. 2).

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