Bei Handänderungen gemäss § 2 Ziff. 3a ist das Datum der Übertragung der Beteiligung (Art. 967 ff. OR), bei Handänderungen gemäss § 2 Ziff. 3b das Datum des zweiten Rechtsgeschäfts (Abtretungs-, Eintrittserklärung) massgebend. Bei Verzicht auf die Rechte aus Kauf-, Kaufrechts- oder Kaufvorvertrag zu Gunsten Dritter und nachfolgendem Erwerb des Grundstücks durch diese ist der steuerbare Tatbestand erst im Zeitpunkt des Erwerbs durch die Dritten erfüllt. Massgebend ist daher der diesbezügliche Tagebucheintrag (LGVE 1990 II Nr. 22).
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