1. Verfahrensgrundsätze
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Die §§ 10 - 13 regeln das Veranlagungsverfahren. Enthält das Handänderungssteuergesetz in Bezug auf das anzuwendende Verfahren keine eigene Regelung und verweist es auch nicht auf das Steuergesetz (vgl. § 10 Abs. 5, § 12 und § 12b Abs. 1), so ist das VRG massgebend.
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1.1 Feststellung des Sachverhalts
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Die Veranlagungsbehörde hat von Amtes wegen zu handeln (§ 37 Abs. 1 VRG). Dieser Grundsatz gilt namentlich auch bei der Abklärung des der Veranlagung zugrunde liegenden Sachverhalts (§ 53 VRG). Die Parteien haben aber bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 10 Abs. 5 sowie § 11 Abs. 3 und 4; vgl. sinngemäss LU StB Bd. 3 Weisungen GGStG § 27 N 11 ff.). Handänderungen, die ohne Grundbucheintrag erfolgen, sind der zuständigen Veranlagungsbehörde (vgl. § 11 Abs. 2) zu melden. Die Verletzung der Melde- und Mitwirkungspflichten ist nach § 14 zu ahnden (vgl. § 14).
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Zur Abklärung des Sachverhalts dienen die im VRG vorgesehenen Beweismittel (§ 54 Abs. 1). Von Bedeutung sind im Veranlagungsverfahren die Urkunden (§§ 60 ff.). Als weitere Beweismittel sieht das VRG vor
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Amtsberichte und Beweisauskünfte (§§ 70 ff.)
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Zeugeneinvernahme (§§ 73 ff.)
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Parteieinvernahme und Beweisaussage (§§ 88 ff.)
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Sachverständige (§§ 93 ff.)
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Augenschein (§§ 100 ff.)
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andere Beweismittel, soweit sie beweistauglich sind (§ 54 Abs. 2)
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Die Veranlagungsbehörde würdigt die Beweisergebnisse nach pflichtgemässem Ermessen (§ 59 Abs.1 VRG). Sie berücksichtigt dabei auch das Verhalten der Steuerpflichtigen im Verfahren, namentlich das Nichtbefolgen von Vorladungen, unberechtigtes Verweigern von Aussagen und Vorenthalten angeforderter Beweismittel (§ 59 Abs. 2 VRG).
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1.2 Entscheid
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In der Steuerverfügung sind die Steuerpflichtigen namentlich aufzuführen. Bei einer Mehrheit von Steuerpflichtigen (§ 4 Abs. 2) ist allen eine Veranlagungsverfügung zuzustellen (vgl. § 4 N 3). Treten also mehrere Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer als Käuferschaft auf, sind ihre Namen einzeln anzugeben; die blosse Anführung von Grundstücknummern genügt nicht.
Auch der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, von der Anteilsrechte im Sinne von § 2 Ziff. 3a veräussert wurden, ist wegen ihrer solidarischen Haftung gemäss § 4 Abs. 2 eine Veranlagungsverfügung zuzustellen.
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Für jede Handänderung ist eine gesonderte Veranlagungsverfügung zu erlassen. Bei Tauschgeschäften sind somit zwei Entscheide erforderlich.
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Stellt sich nachträglich heraus, dass der Veranlagungsentscheid Fehler enthält, kann er, solange er noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. sinngemäss LU StB Bd. 3 Weisungen GGStG § 31 N 1), durch einen neuen Entscheid aufgehoben oder berichtigt werden (BGE 121 II 273; LGVE 1986 II Nr. 39). Für die Revision rechtskräftiger Veranlagungsentscheide gilt § 12.
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2. Delegation der Veranlagungskompetenz
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Vgl. sinngemäss LU StB Bd. 3 Weisungen GGStG § 25 N 1 - 3. Bei Beteiligungen mehrerer Gemeinden vgl. sinngemäss LU StB Bd. 3 Weisungen GGStG § 29 N 1.
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3. Revision
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Vgl. sinngemäss LU StB Bd. 3 Weisungen GGStG § 34a N 1 ff.
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4. Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen
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Vgl. sinngemäss LU StB Bd. 3 Weisungen GGStG § 38 N 1 ff.
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5. Nachsteuer
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Vgl. sinngemäss LU StB Bd. 2a Weisungen StG §§ 174 - 178.
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Betreffend den massgebenden Zeitpunkt der Handänderung vgl. § 29a N 1 f.
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Für das Übergangsrecht vgl. § 29a Abs. 2.
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6. Veranlagungsverjährung
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Vgl. sinngemäss LU StB Bd. 3 Weisungen GGStG § 33 N 1 ff.
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Betreffend den massgebenden Zeitpunkt der Handänderung vgl. § 29a N 1 f.; für das Übergangsrecht vgl. LGVE 2004 II Nr. 29.
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7. Verteilung unter den Gemeinden
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Bilden Grundstücke, die in verschiedenen Gemeinden liegen, Gegenstand einer Handänderung, wird der Steuerertrag im Verhältnis der auf die einzelnen Grundstücke entfallenden Steuern unter den Gemeinden verteilt (§ 10 Abs. 2). Werden für die einzelnen Grundstücke Preise festgelegt, kann grundsätzlich auf diese abgestellt werden. Andernfalls ist die Verteilung im Verhältnis der subsidiären Handänderungswerte (§ 7 Abs. 2) vorzunehmen.
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