01.01.2024

Steuerpflicht

 

Steuerpflichtig ist nur die Erwerberin bzw. der Erwerber. Abweichende vertragliche Vereinbarungen wie z.B. die je hälftige Übernahme durch die Vertragsparteien, entsprechend der Regelung des alten Handänderungssteuergesetzes, sind für die Veranlagungsbehörden unbeachtlich. Für sie ist die erwerbende Person alleiniges Steuersubjekt, ihr ist deshalb für den ganzen Steuerbetrag Rechnung zu stellen. Eine Veranlagung gegenüber der Verkäuferschaft ist rechtswidrig (LGVE 1992 II Nr. 22). Bei Kollektivgesellschaften werden die einzelnen Beteiligten steuerpflichtig (vgl. § 2 N 9 und 10).

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Steuerpflichtig ist auch, wer ein Kaufrecht überträgt, Dritte an eigener Stelle in einen Kauf-, Kaufrechts- oder Kaufvorvertrag eintreten lässt oder zu deren Gunsten auf die Ausübung von Rechten verzichtet. Beim Verzicht auf die Rechte aus Kauf-, Kaufrechts- oder Kaufvorvertrag ist zudem erforderlich, dass Dritte das Grundstück in der Folge tatsächlich erwerben. Vgl. die Ausführungen unter § 2 Ziff. 3

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Die bei einer Mehrheit von Erwerberinnen und Erwerbern gesetzlich vorgesehene Solidarhaftung verlangt, dass bei einer Mehrheit von erwerbenden Personen (Gesamt- oder Miteigentumsgemeinschaft) jeder Person eine Veranlagungsverfügung zugestellt worden ist. Bei der Veräusserung von Mehrheitsbeteiligungen an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften im Sinne von § 2 Ziff. 3a muss zusätzlich zu den Steuerpflichtigen auch der betroffenen juristischen Person ein Entscheid zugestellt worden sein.

Es kann von jeder der beteiligten Personen und - im Fall von Handänderungen nach § 2 Ziff. 3a - von der Gesellschaft der ganze Steuerbetrag gefordert werden, da diese solidarisch haften.

Erwirbt eine einfache Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft ein Grundstück von Dritten, sind die einzelnen Beteiligten steuerpflichtig. Jede Person haftet solidarisch. 

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