Die bei einer Mehrheit von Erwerberinnen und Erwerbern gesetzlich vorgesehene Solidarhaftung verlangt, dass bei einer Mehrheit von erwerbenden Personen (Gesamt- oder Miteigentumsgemeinschaft) jeder Person eine Veranlagungsverfügung zugestellt worden ist. Bei der Veräusserung von Mehrheitsbeteiligungen an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften im Sinne von § 2 Ziff. 3a muss zusätzlich zu den Steuerpflichtigen auch der betroffenen juristischen Person ein Entscheid zugestellt worden sein.
Es kann von jeder der beteiligten Personen und - im Fall von Handänderungen nach § 2 Ziff. 3a - von der Gesellschaft der ganze Steuerbetrag gefordert werden, da diese solidarisch haften.
Erwirbt eine einfache Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft ein Grundstück von Dritten, sind die einzelnen Beteiligten steuerpflichtig. Jede Person haftet solidarisch.
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