Wird anlässlich einer formellen Enteignung oder einer freiwilligen Veräusserung wegen drohender Enteignung (vgl. LGVE 1974 II Nr. 53) eine Inkonvenienzentschädigung bezahlt, so ist zu prüfen, ob es sich tatsächlich und in vollem Umfang um eine Abgeltung von mit dem Grundstückverkauf zusammenhängenden Vermögens- und Einkommenseinbussen handelt (Ersatz von Umzugs- und Räumungskosten, Entschädigung für Geschäftsaufgabe, Betriebsstörungen und ähnliches). Sofern unter dem Titel "Inkonvenienzentschädigung" eine zusätzliche Entschädigung für den Landwert ausgerichtet wird, ist diese zum Erwerbspreis hinzuzurechnen (vgl. RE 1971/73, Nr. 63, RE 1969/70 Nr. 104).
Wird bei einer freiwilligen Veräusserung zusätzlich zum nominellen Kaufpreis noch eine Sonder- oder Inkonvenienzentschädigung für irgendwelche mit dem Grundstückkauf zusammenhängenden wirtschaftliche Nachteile (vgl. oben) vereinbart, so ist diese ebenfalls Bestandteil des Erwerbspreises für das Grundstück und unterliegt daher der Handänderungssteuer (VGE vom 29.11.1985 i.S. F.; RE 1969/70 Nr. 104).
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Aufgrund des am 1.1.2010 in Kraft getretenen Art. 2 Abs. 2 Mehrwertsteuergesetz (MWSTG; SR 641.20) darf die Mehrwertsteuer, welche der handänderungssteuerpflichtigen Person offen überwälzt wird, nicht in die Bemessungsgrundlage der Handänderungssteuer einbezogen werden.
Grundstücksübertragungen sind grundsätzlich von der Mehrwertsteuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 MWSTG). Die Versteuerung einer Grundstücksübertragung und die offene Überwälzung der Mehrwertsteuer auf die Käuferschaft ist nur möglich, falls die Verkäuferschaft mehrwertsteuerpflichtig ist, was eine unternehmerische Tätigkeit voraussetzt (Art. 10 ff. MWSTG), und für die Unterstellung der betreffenden Grundstücksübertragung unter die Mehrwertsteuer optiert hat und das Grundstück von der Käuferschaft ganz oder teilweise für geschäftliche Zwecke genutzt wird (vgl. Art. 22 Abs. 2b MWSTG). Bei einer Grundstücksübertragung unterliegt der auf den Bodenwert entfallende Anteil des Kaufpreises (Landpreis) auch im Fall des Optierens nicht der Mehrwertsteuer (Art. 24 Abs. 6c MWSTG). Mehrwertsteuerpflichtige, welche mit der Saldosteuersatz- oder mit der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen (Art. 37 MWSTG), können für Grundstücksübertragungen nicht optieren. Übertragungen von Mehrheitsbeteiligungen an Immobiliengesellschaften unterliegen nie der Mehrwertsteuer (vgl. Art. 22 Abs. 2a MWSTG). Handänderungssteuerpflichtige Werkvertragsleistungen (Fälle der Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis: Weisungen HStG § 7 N 8 ff.) unterliegen dagegen grundsätzlich der Mehrwertsteuer, welche in der Folge auf die Käuferschaft überwälzt wird (Ausnahmen: der Rechnungssteller bzw. die Rechnungsstellerin ist von der Mehrwertsteuerpflicht befreit: Art. 10 Abs. 2 MWSTG; das Bauland gehörte der Bauunternehmung [GU, Investor] und die Kriterien gemäss MWST-Branchen-Info 04 Ziff. 8.1.1 sowie Praxisänderung zu Ziff. 8.1.1 gemäss MWST-Praxis-Info 05 vom 10. April 2013 / estv.admin.ch sind erfüllt). Der Nachweis des Optierens bzw. der offenen Überwälzung der Mehrwertsteuer wird grundsätzlich mittels Vorlage des Kaufvertrags bzw. der Rechnung erbracht.
Die Mehrwertsteuer wird dann offen überwälzt, wenn im Kaufvertrag bzw. in der Rechnung für eine Werkvertragsleistung der anwendbare Steuersatz und der geschuldete Steuerbetrag genannt werden; schliesst der Kauf- bzw. Werkpreis die Mehrwertsteuer ein ("inkl. MWSt"), ist nur die Angabe des anwendbaren Steuersatzes im Kaufvertrag bzw. in der Rechnung erforderlich (vgl. Art. 26 MWSTG; das Bauland gehörte der Bauunternehmung [GU, Investor] und die Kriterien gemäss MWST-Branchen-Info 04 Ziff. 8.1.1 sowie Praxisänderung zu Ziff. 8.1.1 gemäss MWST-Praxis-Info 05 vom 10. April 2013 / estv.admin.ch sind erfüllt). Der anwendbare Mehrwertsteuersatz beträgt bis 31.12.2010 7,6%, vom 1.1.2011 bis 31.12.2017 8%, ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 7,7% und ab 1.1.2024 8,1%. Wird der geschuldete Mehrwertsteuerbetrag in der Rechnung separat ausgewiesen, darf dieser Betrag nicht in den Handänderungswert einbezogen werden. Wird im Rechnungsbetrag die Mehrwertsteuer eingeschlossen ("inkl. …% MWSt"), entspricht der Rechnungsbetrag 108,1% (Stand 2024). Der Handänderungswert gemäss § 7 Abs. 1 HStG entspricht diesfalls 100% (Beispiel: Werkvertragspreis = CHF 1'000'000 inkl. 8,1% MWSt. Der auf die Werkvertragssumme entfallende Handänderungswert entspricht CHF 925'069 [1'000'000 : 108,1 x 100]).
Den Nachweis des Vorsteuerabzugs muss die handänderungssteuerpflichtige Person für ab 1.1.2010 erfolgende Handänderungen nicht mehr erbringen (für vor diesem Zeitpunkt erfolgte Handänderungen siehe Weisungen HStG § 7 N 3a in der Fassung vom 1.1.2008).
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