01.01.2024

Vorbemerkungen

1. Totalrevision des Steuergesetzes

Nach dem Vorbild der direkten Bundessteuer und den Vorgaben des Bundesgesetzes über die Steuerharmonisierung sind die Nachsteuern, das Inventar und das Steuerstrafrecht grundlegend neu geregelt worden. Die Voraussetzungen der Nachsteuer einerseits und der Steuerstrafen andererseits sind neu formuliert. Die Erhebung einer Nachsteuer wird nun als Revision zu Ungunsten einer steuerpflichtigen Person betrachtet und demnach zusammen mit der Revision zugunsten der Steuerpflichtigen dem Titel der Änderung rechtskräftiger Entscheide zugeordnet (§§ 168 ff. StG). Für das Steuerstrafrecht wurde dagegen ein eigener Titel geschaffen (§§ 208 ff. StG). Die gesonderte Regelung von Nachsteuer- und Steuerstrafrecht nach der Totalrevision führt indessen nicht ohne weiteres auch zu einer Trennung des Nachsteuerverfahrens vom Steuerstrafverfahren.

Die grossen Praxisänderungen im Nachsteuer- und Steuerstrafwesen liegen nun schon einige Jahre zurück (vgl. LGVE 1989 II Nr. 18 ff.). Die neuen Systeme haben sich in der täglichen Anwendung der Steuerbehörden und in der Rechtsprechung etabliert und bewährt. Die formell grosse Änderung im Nachsteuer- und Steuerstrafrecht, welche die Totalrevision des Luzerner Steuergesetzes mit sich bringt, wird sich in ihren Auswirkungen in der täglichen Anwendung dagegen in Grenzen halten.

Mit der Totalrevision des Steuergesetzes wurden auch das Grundstückgewinn- und das Handänderungssteuergesetz geändert. Beide Gesetze verweisen für das Nachsteuer- und Steuerstrafrecht auf die Bestimmungen des Steuergesetzes (§§ 38a Abs. 1 und 39 Abs. 1 GGStG; §§ 12b Abs. 1 und 14 Abs. 1 HStG).

2. Verhältnis zum Bundesrecht

Die Grundlage für die Neuregelung der Nachsteuern, des Inventars und des Steuerstrafrechts befindet sich in Art. 53 ff. StHG. Das materielle Recht wurde dort weitgehend vereinheitlicht; wesentliche Unterschiede zwischen den Kantonen bestehen allerdings noch, was das Verfahren betrifft. Das StHG lehnt sich stark an bei Art. 151 ff. und Art. 174 ff. DBG. In diesen Weisungen wird deshalb da und dort (z.B. in bezug auf die Verjährung) auch auf die Bundesregelung hingewiesen. Vielerorts kann auch das KS EStV 1995/96 Nr. 21 vom 7. April 1995 herangezogen werden.

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