1. Fälligkeit und Verzinsung
Die Steuerschuld entsteht mit dem Eintritt des steuerbegründenden Tatbestands (vgl. LU StB Bd. 3 Weisungen EStG § 1 Nr. 1). Sie entsteht nicht etwa erst mit der Teilung des Nachlasses oder der Steuerveranlagung.
Vgl. im Übrigen sinngemäss LU StB Bd. 3 Weisungen GGStG § 31 N 1 - 5.
2. Pfandrecht
Im Rahmen der Erbschaftssteuer kann das Pfandrecht geltend gemacht werden, soweit die Steuerforderung auf einer die Erbschaftssteuer auslösenden Zuwendung von Grundstücken im Sinne von Art. 655 ZGB beruht. Das Pfandrecht besteht nach § 10 Abs. 3 EStG ohne Eintragung im Grundbuch ab Eintritt des Erbfalls (Tod des Erblassers/der Erblasserin), jedoch höchstens für 2 Jahre seit Eintritt der Fälligkeit der Steuerforderung (Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Steuerveranlagung).
Für Todesfälle ab 1.1.2012 ist zu beachten, dass aufgrund der Revision von Art. 836 Abs. 2 ZGB (in Kraft per 1.1.2012) bei pfandgesicherten Steuerforderungen von mehr als CHF 1'000 das Pfandrecht gutgläubigen Dritten nur entgegengehalten werden kann, wenn es innerhalb von 4 Monaten seit Fälligkeit der Steuerforderung (relative Frist, die mit Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung zu laufen beginnt, § 9a Abs. 1 EStG), in jedem Fall aber innert 2 Jahren seit Entstehung der Steuerforderung (Todestag) im Grundbuch eingetragen wird.
Zur Sicherung der Durchsetzung des Pfandrechts sind (bei pfandgesicherten Steuerforderungen von mehr als CHF 1'000) der Steuerschuldner bzw. die Steuerschuldnerin, welche einen Monat vor Ablauf der 4-monatigen relativen Eintragungsfrist (d.h. 3 Monate, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist) den Steuerausstand noch nicht (vollständig) bezahlt haben, zu mahnen und darauf hinzuweisen, dass das gesetzliche Grundpfandrecht im Grundbuch eingetragen wird, falls die Steuerschuld bis vor Ablauf der Eintragungsfrist nicht beglichen wird. Die Eintragung des Pfandrechts setzt aber in jedem Fall voraus, dass die absolute 2-jährige Eintragungsfrist mit Beginn ab Todestag des Erblassers bzw. der Erblasserin noch nicht abgelaufen ist.
Eintragungsverfahren: Schreiben an das zuständige Grundbuchamt mit dem Antrag auf Eintragung des gesetzlichen Grundpfandrechts unter Angabe des pfandgesicherten Steuerbetrags und des Verzugszinssatzes. Beilagen: rechtskräftige Veranlagungsverfügung, Berechnung des Umfangs der Pfandhaftung) sowie Rechtskraftbescheinigung (Musterbrief: vgl. Weisungen EStG Anhang 2). Die Eintragungsfrist ist eingehalten, wenn das Eintragungsbegehren spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist beim Grundbuchamt eintrifft. Kosten der Eintragung: 2‰ der Pfandsumme, mindestens CHF 50 (§ 8 Grundbuchgebührentarif, SRL Nr. 228). Die Löschung des Pfandrechts, welche dem Grundbuchamt nach vollständiger Bezahlung der pfandgesicherten Steuerforderung zu beantragen ist, ist gebührenfrei.
Vgl. auch LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 203-206 Nr. 1 Ziff. 3.1.2
Der Umfang der Pfandhaftung auf einem Grundstück entspricht dem Anteil des Steuerwertes dieses Grundstücks am Total der Aktiven (inkl. allfälliger steuerpflichtiger Schenkungen und Vorempfänge gemäss § 6 Abs. 2 EStG). Die Passiven werden im Verhältnis der Aktiven verteilt.
Beispiel
Position |
CHF |
Bewegliches Vermögen |
150'000 |
Grundstück X (Steuerwert) |
400'000 |
Barschenkung vor 2 Jahren |
50'000 |
Total Aktiven |
600'000 |
Total Passiven |
500'000 |
Nachlass |
100'000 |
Erbschaftssteuer |
30'000 |
Umfang Pfandhaftung auf Grundstück X
(400'000 x 30'000 : 600'000) |
20'000 |
Der Umfang der Pfandhaftung ist für jedes Grundstück gesondert zu ermitteln. Die Berechnung wird erst vorgenommen, wenn das Pfandrecht beansprucht werden muss; diesfalls ist dem/der aktuellen Grundeigentümer/in die Erbschaftssteuerveranlagung samt Festsetzung des Haftungsbeitrags im Rechtsspruch (nochmals) zu eröffnen (vgl. auch Rechtsspruch des Muster-Veranlagungsentscheids im Anhang). Ist der/die Grundeigentümer/in gleichzeitig Erbe/Erbin, kann er/sie im Rechtsmittelverfahren nur noch die Festsetzung der Pfandhaftung anfechten. Ist der/die Grundeigentümer/in nicht Erbe/Erbin, kann er/sie sowohl die Veranlagung der Erbschaftssteuer wie auch die Festsetzung der Pfandhaftung anfechten.
Zum Vorgehen betreffend die Geltendmachung des Pfandrechts siehe sinngemäss LU StB Bd. 3 Weisungen GGStG § 32 N 3 ff.
3. Bezugsbehörde
Die Erbschaftssteuer ist durch die Einwohnergemeinde zu beziehen (§ 10 EStG).
4. Zahlungserleichterungen und Erlass
Vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG Steuererlass (insbesondere §§ 199 - 201 Nr. 1 Ziff. 5; § 200 Nr. 1 Ziff. 9.7).
5. Bezugsverjährung
Rechtskräftige Erbschaftssteuern verjähren analog zu § 143 StG in fünf Jahren, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer rechtskräftig festgesetzt worden ist (vgl. LGVE 1995 II Nr. 23; vgl. ferner LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 143 Nr. 1).