1. Aktiven
1.1 Grundsätzliches
Die einzelnen Nachlassgegenstände, welche der Besteuerung unterliegen, werden nach den für die Vermögenssteuer geltenden Grundsätzen bewertet (§§ 44 - 51 ohne steuerfreie Beträge gemäss § 52 StG). Grundsätzlich ist der Wert im Zeitpunkt des Todes (bzw. des Vollzugs der Schenkung oder des Erbvorempfangs) massgebend, wobei die Wertermittlung aus Sicht der jeweiligen Erben oder Vermächtnisnehmer zu erfolgen hat (vgl. ASA 45, 545 und LGVE 2012 II Nr. 26). Erhält beispielsweise eine Person eine Minderheitsbeteiligung an einer nicht börsenkotierten Gesellschaft und verfügt dadurch über eine Mehrheitsbeteiligung, kann der Pauschalabzug gemäss Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert der ESTV/SSK nicht geltend gemacht werden. Gleich zu behandeln ist der Fall, in dem der Empfänger oder die Empfängerin der Zuwendung bereits vorher über eine Mehrheitsbeteiligung verfügte.
1.2 Liegenschaften
Bei Liegenschaften ist grundsätzlich der im Todeszeitpunkt in Kraft stehende Katasterwert massgebend.
Bei einer nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaft, die der übernehmende Erbe/Vermächtnisnehmer oder die übernehmende Erbin/Vermächtnisnehmerin im Todeszeitpunkt am Wohnsitz dauernd selbst bewohnt, entspricht der für die Erbschaftssteuer massgebende Wert 75% des Katasterwerts (§ 7 EStG und § 48 Abs. 2a StG). Wird die Liegenschaft nicht vollumfänglich selbst bewohnt, ist eine Katasterwertaufteilung nach Massgabe der Mietwerte vorzunehmen und der selbst bewohnte Teil mit 75% sowie der nicht selbst bewohnte Teil mit 100% des entsprechenden Katasterwertanteils zu besteuern (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 48 Nr. 1).
1.3 Schenkungen und Vorempfänge
Steuerpflichtige Schenkungen und Vorempfänge sind zum Vermögenssteuerwert, den sie im Zeitpunkt des Vollzugs der Zuwendung gehabt haben, mit dem Vermögenssteuerwert des Erbanfalls zusammenzurechnen (siehe auch LU StB Bd. 3 Weisungen EStG § 6 Nr. 1).
Bei gemischten steuerpflichtigen Schenkungen ist nur die unentgeltliche Bereicherung Bemessungsgrundlage (zum Wert im Zeitpunkt des Vollzugs der Zuwendung).
Stammt eine steuerpflichtige Schenkung oder ein steuerpflichtiger Vorempfang von einem Ehepaar, wird der Zufluss zur Hälfte besteuert, wenn er je hälftig von den Eheleuten zugewandt wurde. Stammt er einzig vom Erblasser/von der Erblasserin, ist er dagegen vollständig zu besteuern. Im Zweifelsfall ist die steuerpflichtige Person beweispflichtig, dass eine Zuwendung ganz oder teilweise vom überlebenden Ehegatten erbracht wurde.
1.4 Erbschaftssteuervermächtnis
Muss ein Vermächtnis gemäss Anordnung des Erblassers oder der Erblasserin erbschaftssteuerfrei ausgerichtet werden, liegt nebst dem eigentlichen Vermächtnis ein zusätzliches Vermächtnis in der Höhe der Erbschaftssteuer vor. Damit ist die Erbschaftssteuer vom Gesamtvermächtnis, bestehend aus Vermächtnis und Erbschaftssteuervermächtnis, zu beziehen (LGVE 1987 II Nr. 15 Erw. 6).
Die Erbschaftssteuer wird für die mit der Ausrichtung des erbschaftssteuerfreien Vermächtnisses belasteten Erben/Erbinnen zur vom Nachlass abziehbaren Erbschaftsschuld.
Formel zur Berechnung des steuerbaren Gesamtvermächtnisses:
Gesamtvermächtnis = steuerfrei auszurichtendes Vermächtnis x 100 : (100 - Steuersatz inkl. Progression)
Beispiel
CHF 20'000 seien als Vermächtnis erbschaftssteuerfrei auszurichten.
(Vermächtnisnehmer: Nicht blutsverwandt mit Erblasser)
Position |
CHF |
Gesamtvermächtnis (20'000 x 100 : (100 - 24)) |
26'315.80 |
Erbschaftssteuer (20% von CHF 26'315.80) |
5'263.20 |
Zuschlag nach § 5 EStG (20% des Steuerbetrags) |
1'052.60 |
Total |
6'315.80 |
1.5 Versicherungen
Für der Erbschaftssteuer unterliegende Versicherungen vgl. LU StB Bd. 3 Weisungen EStG § 1 Nr. 1 Ziff. 3.2 erfolgt die Besteuerung auf dem der begünstigten Person ausgerichteten Kapital, ausser für noch nicht fällige Versicherungen, die zum Rückkaufswert zu besteuern sind.
Wird eine Rentenversicherung mittels Begünstigungsklausel zugewendet, ist der Wert des Rentenstammrechts für die Berechnung der Erbschaftssteuer heranzuziehen.
2. Passiven
Schulden (Erbschaftsschulden und Erbgangsschulden) können von den Nachlassaktiven abgezogen werden. Bei den Erbschaftsschulden handelt es sich um vom Erblasser oder von der Erblasserin zu Lebzeiten eingegangene und beim Ableben noch vorhandene Schulden (Grundpfandschulden, Faustpfandschulden, ungesicherte Schulden). Dagegen handelt es sich bei den Erbgangsschulden um nach dem Tod entstandene, mit dem Ableben in engem Zusammenhang stehende Zahlungsverpflichtungen der Erben und Erbinnen (Todesfallkosten, Gebühren der Teilungsbehörde, Willensvollstreckerhonorar etc.). Ebenfalls als Erbgangsschuld gilt der auf 30 Tage begrenzte Unterhaltsanspruch der Hausgenossen nach Massgabe von Art. 606 ZGB. Im Zusammenhang mit der Erbteilung angefallene Kosten sind - im Gegensatz zu den für die Erlangung der Erbschaft (Erbteil, Vermächtnis) notwendigen Kosten - nicht abziehbar (RB 1999 Nr. 159).
Vom Nachlassvermögen in Abzug zu bringen sind insbesondere auch die güterrechtlichen Ansprüche des überlebenden Ehegatten (Ersatzforderungen, Vorschlagsanteil).
Vermächtnisse (inkl. Erbschaftssteuervermächtnisse) sind bei den damit belasteten Erben und Erbinnen in Abzug zu bringen.
Bei einem entgeltlichen Erbvertrag ist die Gegenleistung von der erbrechtlichen Zuwendung abzuziehen.
Die Erbschaftssteuer ist keine Erbschafts- oder Erbgangsschuld, sondern eine persönliche Schuld der Steuerpflichtigen und damit nicht abziehbar.
Die auf einer Liegenschaft lastenden latenten Grundstückgewinnsteuern sind ebenfalls nicht abzugsfähig (Steuergericht Solothurn in Der Schweizer Treuhänder 2000, 248).
Leibrenten, die die Erben oder Erbinnen Angestellten des Erblassers oder der Erblasserin aus dem Nachlassvermögen bestellen, können nicht als Schuld vom Nachlassvermögen in Abzug gebracht werden (LGVE 1977 II Nr. 25).