01.01.2024

Progressionszuschlag

Wenn einzelne Erben mehr als CHF 10'000 erhalten, so wird folgender Zuschlag gemacht (§ 5 EStG):

 Betrag in CHF Zuschlag
von 10'001 bis 20'000 10% des Steuerbetrags
von 20'001 bis 30'000 20% des Steuerbetrags
von 30'001 bis 40'000 30% des Steuerbetrags
von 40'001 bis 50'000 40% des Steuerbetrags
von 50'001 bis 100'000  50% des Steuerbetrags
von 100'001 bis 200'000 60% des Steuerbetrags
von 200'001 bis 300'000 70% des Steuerbetrags
von 300'001 bis 400'000 80% des Steuerbetrags
von 400'001 bis 500'000 90% des Steuerbetrags
ab 500'001 100% des Steuerbetrags
Der Progressionszuschlag bezieht sich auf den anwendbaren Steuersatz.

Beispiel
Eine Schwester erbt von ihrem Bruder CHF 100'000. Der Steuersatz beträgt gemäss § 3 Abs. 1a EStG 6%. Der Progressionszuschlag beläuft sich gemäss § 5 Ziff. 5 EStG auf 50%. Die geschuldete Steuer beträgt somit 9% bzw. CHF 9'000.

Der Progressionszuschlag von 100% kommt zur Anwendung, wenn die Zuwendung mindestens CHF 500'001 beträgt.

Die Progressionszuschläge sind bei sämtlichen mit der Erbschaftssteuer erfassten Zuwendungen anzuwenden, insbesondere auch bei Vermächtnissen (VGE vom 18. Mai 1987 i.S. E.) sowie bei Zuwendungen an Angestellte (LGVE 1987 II Nr. 15) und an Lebenspartner/innen (VGE vom 20.1.2004 i.S. M.; für Todesfälle bis 31.12.2017).

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