01.01.2024

Schenkungen / Erbvorempfänge / Erbverzichtsvertrag

1. Allgemeines

Wurden solche Leistungen innerhalb von 5 Jahren vor dem Tod aus dem Vermögen des Erblassers oder der Erblasserin (bei Ehegatten: aus Eigengut, Errungenschaft oder Gesamtgutshälfte der verstorbenen Person) ausgerichtet, werden sie zum erbschaftssteuerpflichtigen Vermögen hinzugerechnet. Massgebender Zeitpunkt für die Frage, ob eine Hinzurechnung erfolgen muss, ist der Vollzug der Schenkung: Eigentumsübergang, d.h. bei Grundstücken grundsätzlich der Grundbucheintrag und bei beweglichen Sachen grundsätzlich die Übergabe der Sache oder Besitzanweisung nach Art. 924 ZGB. Für die Steuerausscheidung siehe LU StB Bd. 3 Weisungen EStG § 2 Nr. 1.

2. Schenkungsbegriff

Im luzernischen Erbschaftssteuerrecht ist der obligationenrechtliche Schenkungsbegriff massgebend (Art. 239 OR). Dieser Schenkungsbegriff beinhaltet folgende vier Elemente: Zuwendung, Bereicherung aus dem Vermögen einer anderen Person, Unentgeltlichkeit der Zuwendung, Schenkungswille (VGE vom 22.2.1995 i.S. L.; LGVE 1982 II Nr. 16). Zuwendungen, die im Hinblick auf eine von der empfangenden Person irgendwie erbrachte Gegenleistung (z.B. Arbeit) gemacht werden, erfolgen nicht unentgeltlich und gelten daher als Einkommen. Auch eine freiwillige Zuwendung im Zusammenhang mit einem (früheren) Arbeitsverhältnis als Anerkennung für geleistete Dienste ist nicht unentgeltlich. Als Schenkung zu betrachten ist immerhin das die sittliche Verpflichtung übersteigende Mass der Zuwendung (remunatorische Schenkung). Eine einkommenssteuerfreie Zuwendung liegt nur vor, wenn persönliche Gründe wie z.B. Freundschaft hierfür ausschlaggebend waren (VGE vom 22. Februar 1995 i.S. L.; siehe auch LU StB Bd. 3 Weisungen EStG § 3f. Nr. 1 Ziff. 7). Bei Zuwendungen als Dank für erbrachte Pflegeleistungen ist für die Qualifikation, ob ein steuerbares Einkommen oder eine erbschaftssteuerpflichtige Zuwendung vorliegt, zu prüfen, ob die Pflegeleistungen im Rahmen eines eigentlichen Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 319 ff. OR erbracht wurden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Pflegeleistungen ein solches Ausmass aufgewiesen haben, dass deren Erbringung ordentlicherweise nicht ohne Entgelt erfolgt, und ein Unterordnungsverhältnis bzw. eine Weisungsbefugnis der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers besteht. Kein Arbeitsverhältnis liegt dagegen vor, wenn die Leistungen sich im Rahmen einer freiwilligen Nachbarschafts- oder ehrenamtlicher Sozialhilfe bewegt haben - letzteres bildet die Regel, insbesondere wenn Verwandte, befreundete oder benachbarte Personen ältere bzw. behinderte Personen bei der Bewältigung des häuslichen Alltags unterstützen, z.B. durch Einkaufen, Kochen, Putzen (vgl. VGE vom 21.8.2001 i.S. K.; VGE vom 22. Februar 1995 i.S. L.; LGVE 1987 II Nr. 15; Stähelin, Zürcher Kommentar, Art. 320 OR N 14). Massgebend sind die objektiven tatsächlichen Verhältnisse. Angaben in einem Testament oder Schenkungsvertrag, wonach die Zuwendung für die Bemühungen und Pflege erfolge, bilden nur ein Indiz. Handelt es sich um Erwerbseinkommen, hat die bedachte Person auch Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

3. Bemessung

Für die Steuerbemessung ist der Vermögenssteuerwert der Zuwendung im Zeitpunkt des Vollzugs massgebend (siehe auch LU StB Weisungen EStG § 7 Nr. 1).

4. Solidarhaftung

Für die Entrichtung der auf die Zuwendungen gemäss § 6 Abs. 1 EStG entfallenden Steuern haften die Erben und Erbinnen mit den Bedachten solidarisch (§ 6 Abs. 2 EStG). Nichterben/Nichterbinnen (z.B. Vermächtnisnehmer/-innen) sind von der Solidarhaftung ausgenommen. Die Solidarhaftung der Erben/Erbinnen ist auf die Höhe ihrer jeweiligen eigenen Erbbetreffnisse beschränkt. Die in Anspruch genommenen Erben/Erbinnen haben gegenüber den Beschenkten bzw. Vorempfängern/Vorempfängerinnen das Regressrecht.

Ist eine Person Vorempfängerin oder Beschenkte und zugleich Erbin, haftet zunächst ihr eigenes Erbbetreffnis für den gesamten geschuldeten Steuerbetrag, der auf Erbquote und Vorempfang bzw. Schenkung erhoben wird. Übersteigt dieser Steuerbetrag ihre Erbquote, haften die Miterben/Miterbinnen mit ihren Erbbetreffnissen für den verbleibenden Betrag solidarisch, d.h. jeder/jede aufs Ganze (subsidiäre Mithaftung; LGVE 2002 II Nr. 24).

Ist eine Person Vorempfängerin oder Beschenkte aber nicht Erbin, haften alle Erben/Erbinnen mit ihren steuerbaren Erbbetreffnissen für deren Steuerbetrag solidarisch.

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