01.01.2024

Steuersatz

Der Steuersatz wird grundsätzlich durch den Verwandtschaftsgrad zum Erblasser oder zur Erblasserin bestimmt. Je entfernter der Grad der Blutsverwandtschaft ist, desto höher liegt der Steuersatz. Der Steuerbetrag ergibt sich aus dem Steuersatz und einem allfälligen Progressionszuschlag nach § 5 EStG.

1. Ehegatten, eingetragene Partner und Lebenspartner

Der überlebende Ehegatte hat gemäss § 11 Abs. 1e EStG keine Erbschaftssteuer zu entrichten. Dies gilt auch für eingetragene Partner oder Partnerinnen. Auch der getrennt lebende Ehegatte (Art. 114, 117 f., 175 ZGB) ist steuerbefreit. Hingegen gilt für im Zeitpunkt des Todes oder der Zuwendung rechtskräftig geschiedene Ehegatten der Steuersatz für Nichtverwandte.

Die Steuerbefreiung gilt auch für Lebenspartner bzw. -partnerinnen (gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts), sofern diese mit der verstorbenen Person während mindestens zwei Jahren (sei es vor dem Tod oder auch zu einem früheren Zeitpunkt) in einer eheähnlichen Beziehung zusammengelebt hat. Ist die Voraussetzung des mindestens zweijährigen Zusammenlebens nicht erfüllt, ist der Steuersatz für Nichtverwandte (§ 3 Abs. 1c i.V.m. § 5 EStG) anzuwenden.

2. Nachkommen

Als Nachkommen gelten Kinder, Enkel, Urenkel usw., Adoptivkinder (unabhängig davon, unter welcher Fassung des ZGB das Adoptionsverhältnis begründet wurde; LGVE 1977 II Nr. 23), unter altem Kindesrecht mit Standesfolge anerkannte Kinder, uneheliche Nachkommen ohne gesetzliches Erbrecht (sog. "Zahlvaterschaften", Stiefkinder sowie Pflegekinder und deren Nachkommen.

Das Pflegekindverhältnis wird durch Ausübung der faktischen Obhut über ein Kind begründet. Eine formelle Vereinbarung oder die behördliche Bewilligung eines Pflegekindverhältnisses ist nicht erforderlich. Für das Vorliegen eines Pflegekindverhältnisses wird vorausgesetzt, dass das Verhältnis zwischen Pflegekind und Pflegeeltern während der Minderjährigkeit des Kindes während mindestens 2 Jahren bestand.

Das Stiefkindverhältnis wird durch die Heirat eines Elternteils mit dem zukünftigen Stiefelternteil begründet und muss weder bereits während der Minderjährigkeit des Kindes bestanden noch eine Mindestdauer gehabt haben. Das Stiefkindverhältnis bleibt solange bestehen, als die dieses Verhältnis begründende Ehe nicht aufgelöst wird. Mit dem Tod des Elternteils geht das Stiefkindverhältnis nicht unter. Ein Stiefkindverhältnis liegt aber nicht vor, wenn die Ehe mit dem Stiefelternteil geschieden wird oder dieser nach dem Tod des Elternteils wieder heiratet. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen ein Pflegeverhältnis von mindestens 2 Jahren nachgewiesen wird. Analoges gilt für Stiefkindverhältnisse aufgrund eingetragener Partnerschaften.

Der Nachkommen-Erbschaftssteuersatz ist für Pflege- und Stiefkinder ausser in ganz klaren Fällen erst auf ein entsprechendes Begehren der steuerpflichtigen Person anzuwenden. Die Beweislast für die Voraussetzungen der privilegierten Besteuerung liegt ausschliesslich bei der steuerpflichtigen Person.

Bei der Nachkommenerbschaftssteuer handelt es sich um eine reine Gemeindesteuer gemäss § 33 f. NEStG. Das Steuersubstrat fällt ausschliesslich der steuerberechtigten Einwohnergemeinde zu, ohne dass der Kanton daran partizipiert. Es steht in der Kompetenz der einzelnen Gemeinden, diese Steuer einzuführen. Der Steuersatz (ohne Progression) darf höchstens 1% betragen. Es steht den Gemeinden, welche die Nachkommenerbschaftssteuer eingeführt haben, aber frei, im entsprechenden Gemeinde-Rechtserlass den Steuersatz tiefer als 1% anzusetzen sowie die Progressionszuschläge gemäss § 5 EStG vorzusehen oder auf diese zu verzichten. Bei Anwendung der höchsten Progressionsstufe (vgl. § 5 Ziff. 10 EStG i.V.m. § 34 Ziff. 2 NEStG) ergibt sich eine Nachkommenerbschaftssteuer von insgesamt höchstens 2%. Weitere Gestaltungsmöglichkeiten (z.B. andere Steuerfreibeträge oder von § 5 EStG abweichende Progressionszuschläge) stehen den Gemeinden nicht zu.

Der zur Einführung der Nachkommenerbschaftssteuer geschaffene Erlass wie auch eine spätere Abänderung, nicht aber dessen Aufhebung, bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat (§ 37 NEStG).

Erbanteile, Vermächtnisse und Schenkungen bis und mit CHF 100'000 pro bedachte Person sind steuerfrei (Grenzminimum; höhere Beträge sind ohne Abzug eines Steuerfreibetrags vollumfänglich steuerbar). Bei Nachkommen gelangt damit mindestens ein Progressionszuschlag von 60% zur Anwendung, sofern die betreffende Gemeinde einen Progressionszuschlag erhebt.

Im Übrigen sind die Bestimmungen des EStG sinngemäss anzuwenden.

Übersicht Nachkommen-Erbschaftssteuer

 Gemeinde Steuer Progression Gemeinde Steuer Progression
Adligenswil nein - Malters  ja ja
Aesch nein - Mauensee ja ja
Alberswil ja ja Meggen  ja nein
Altbüron ja ja Meierskappel nein -
Altishofen nein - Menznau ja ja
Ballwil nein - Nebikon nein -
Beromünster ja nein Neuenkirch nein -
Buchrain nein - Nottwil nein -
Büron nein - Oberkirch nein -
Buttisholz nein - Pfaffnau ja ja
Dagmersellen ja nein Rain nein -
Dierikon nein - Reiden nein -
Doppleschwand ja ja Rickenbach ja ja
Ebikon nein - Roggliswil  ja ja
Egolzwil ja ja Römerswil nein -
Eich nein - Romoos ja ja
Emmen nein - Root  nein -
Entlebuch ja ja Rothenburg nein -
Ermensee ja ja Ruswil ja nein
Eschenbach nein - Sempach nein -
Escholzmatt-Marbach ja ja Sursee nein -
Ettiswil ja ja Schenkon nein -
Fischbach ja ja  Schlierbach nein -
Flühli ja ja Schongau ja ja
Geuensee nein - Schötz ja ja
Gisikon nein - Schüpfheim ja ja
Greppen nein - Schwarzenberg ja ja
Grossdietwil  ja ja Triengen nein -
Grosswangen nein - Udligenswil nein -
Hasle ja ja Ufhusen ja ja
Hergiswil ja ja Vitznau nein -
Hildisrieden nein - Wauwil ja ja
Hitzkirch nein - Weggis nein  -
Hochdorf nein - Werthenstein ja ja
Hohenrain ja ja Wikon  ja ja
Honau nein - Willisau nein -
Horw nein - Wolhusen ja ja
Inwil nein - Zell ja ja
Knutwil ja ja      
Kriens nein -      
Luthern ja ja      
Luzern ja ja      

3. Elterlicher Stamm

Für Zuwendungen an Verwandte des elterlichen Stamms (Vater, Mutter, Adoptivvater, Adoptivmutter, Geschwister, Neffen, Nichten, Grossneffen, Grossnichten) gilt ein Steuersatz von 6% (§ 3 Abs. 1a EStG).

Für Zuwendungen an Pflege- und Stiefeltern siehe Ziff. 7 unten.

4. Grosselterlicher Stamm

Für Verwandte des grosselterlichen Stamms (Grosseltern, Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen) beträgt der Steuersatz 15% (§ 3 Abs. 1b EStG).

5. Nichtverwandte

Für alle weiter entfernt Verwandten (als grosselterlicher Stamm) und Nichtblutsverwandte beträgt der Steuersatz grundsätzlich (für die Ausnahmen vgl. insbesondere Ziff. 7 - 8) 20% (§ 3 Abs. 1c EStG).

6. Übersicht Steuersätze für die (blutsverwandten) gesetzlichen Erben/Erbinnen

Quelle: Tuor/Schnyder/Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. Aufl., S. 436

7. Angestellte / Pflege- und Stiefeltern

Für Zuwendungen an Angestellte gilt ein Steuersatz von 6% (§ 11 Abs. 1b EStG). Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich angeführt, gilt der Steuersatz von 6% in der Praxis auch für Angestellte, die als Erben eingesetzt sind. Es besteht ein Steuerfreibetrag von CHF 2'000.-- (Abzugsminimum). Für die Festsetzung des Progressionszuschlags ist von der vollen Zuwendung auszugehen. Als Angestellte gelten Personen, die mit dem Erblasser oder der Erblasserin ein Arbeitsverhältnis gemäss Art. 319 OR eingegangen sind (LGVE 1984 II Nr. 18). Das Arbeitsverhältnis braucht im Todeszeitpunkt nicht (mehr) zu bestehen. Die Anwendung des privilegierten Steuersatzes von 6% hängt nicht davon ab, ob der/die Angestellte für die geleisteten Dienste einen vollen Lohn bezogen hat. Zu prüfen ist jeweils, ob und inwieweit es sich bei der Zuwendung um eine einkommenssteuerpflichtige Lohnnachzahlung handelt (siehe auch LU StB Bd. 3 Weisungen EStG § 6 Nr. 1 Ziff. 2). Der Progressionszuschlag ist auch bei Zuwendungen an Angestellte zu erheben (LGVE 1987 II Nr. 15).

Der Steuersatz von 6% inkl. Steuerfreibetrag von CHF 2'000 gilt auch für Zuwendungen von Pflegekindern an Pflegeeltern sowie von Stiefkindern an Stiefeltern. Für die Frage, ob ein Pflegekind- oder ein Stiefkindverhältnis besteht bzw. bestanden hat, siehe Ziff. 2 oben.

Beispiel

Position CHF
Zuwendung an Angestellte 31'000
abzüglich 2'000
steuerbar 29'000
Steuersatz 6% (von CHF 29'000)
1'740
Zuschlag 30% (von CHF 1'740)
522
Erbschaftssteuer 2'262

8. Lebenspartner/in

Steuerbefreiung gemäss § 11 Abs. 1e EStG (s. vorstehend Ziff. 1).

9. Vor- und Nacherbschaft

Massgebend für den Steuersatz ist das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Vorerbe/Vorerbin und Erblasser/Erblasserin. Für Nacherben/Nacherbinnen ist ebenfalls das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihnen und dem/der Erblasser/Erblasserin (nicht jenes zum Vorerben/zur Vorerbin) massgebend (LGVE 2008 II Nr. 24; LGVE 1983 II Nr. 14).

Bei einer Vorerbschaft kann das Eigentumsrecht nur beschränkt ausgeübt werden. Wirtschaftlich betrachtet ist sie mit der Nutzniessung vergleichbar. Daher ist bei der Vorerbschaft bloss der kapitalisierte Ertragswert des Nachlasses zu versteuern (VGE vom 20.1.2004 i.S. M.; für die Berechnung des Barwerts vgl. LU StB Bd. 3 Weisungen GGStG § 9 N 10). Für die Nacherbschaft ist dagegen die Erbschaftssteuer auf dem vollen Nachlass zu bezahlen (BGE vom 25.11.2002 i.S. M.).

Bei der Nacherbeneinsetzung auf den Überrest gelten beim Vorerben die ordentlichen Bewertungsgrundsätze (§ 7 EStG; BGE vom 25.2.2005; ZP.31/2004)).

Wird die Vorerbschaft infolge Wegfalls der Nacherbschaft definitiv erworben, gelten beim Vorerben bzw. bei der Vorerbin die ordentlichen Bewertungsgrundsätze (§ 7 EStG), wobei der bereits besteuerte kapitalisierte Ertragswert abzuziehen ist.

Die Besteuerung der Nacherbschaft erfolgt im Zeitpunkt des Nacherbfalls (Tod der Vorerbin bzw. des Vorerben, sofern nichts anderes verfügt worden ist). Der Umfang der Vorerbschaft ist zu dokumentieren, damit später die Nacherbschaft ermittelt werden kann. Bei einem Wohnsitzwechsel der Vorerbin bzw. des Vorerben innerhalb der Schweiz, bleibt die Steuerhoheit für die (bewegliche) Nacherbschaft am letzten Wohnsitz der Erblasserin bzw. des Erblassers bestehen (BGE 123 I 264). Um die Besteuerung der Nacherbschaft sicherzustellen, empfiehlt es sich, das Zivilstandsamt (falls der/die Vorerbe/Vorerbin das Bürgerrecht am letzten Wohnsitz des/der Erblassers/Erblasserin besitzt) bzw. die Behörden am neuen Wohnsitz unter Hinweis auf die Nacherbschaft zu ersuchen, den Tod bzw. einen weiteren Wohnsitzwechsel des/der Vorerben/Vorerbin zu melden.

10. Fideikommisse

Bei Fideikommissen ist das Verwandtschaftsverhältnis zwischen verstorbenem Fideikommissar und übernehmendem Fideikommissar massgebend (§ 8 EStG; RRE 1962 Nr. 17).

Das Fideikommiss ist eine besondere Form der unbeschränkten Nacherbeneinsetzung. Der/Die Fideikommissar/in erwirbt nur ein beschränktes Eigentumsrecht am Fideikommissgut und kann daher nicht einem/einer "gewöhnlichen" Erben/Erbin gleichgestellt werden. Die Besteuerung muss der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des/der Berechtigten in Bezug auf das Fideikommissgut entsprechen. Daher ist der zu versteuernde Nachlass aufgrund des kapitalisierten Ertragswertes und nicht aufgrund des vollen Wertes des Nachlasses zu ermitteln (BGE vom 25.11.2002 i.S. M.; für die Berechnung des Barwerts vgl. LU StB Bd. 3 Weisungen GGStG § 9 N 10).

11. Familienstiftungen

Zuwendungen an Familienstiftungen sind zum Satz für Nichtverwandte (20%) zu besteuern (LGVE 1977 II Nr. 24).

12. Versicherungsleistungen

Bei Versicherungsleistungen, die der Erbschaftssteuer unterliegen (vgl. LU StB Bd. 3 Weisungen EStG § 1 Nr. 1 Ziff. 3.2), ist das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer bzw. der Versicherungsnehmerin (Erblasser oder Erblasserin) und der begünstigten Person massgebend.

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