Der Steuersatz wird grundsätzlich durch den Verwandtschaftsgrad zum Erblasser oder zur Erblasserin bestimmt. Je entfernter der Grad der Blutsverwandtschaft ist, desto höher liegt der Steuersatz. Der Steuerbetrag ergibt sich aus dem Steuersatz und einem allfälligen Progressionszuschlag nach § 5 EStG.
1. Ehegatten, eingetragene Partner und Lebenspartner
Der überlebende Ehegatte hat gemäss § 11 Abs. 1e EStG keine Erbschaftssteuer zu entrichten. Dies gilt auch für eingetragene Partner oder Partnerinnen. Auch der getrennt lebende Ehegatte (Art. 114, 117 f., 175 ZGB) ist steuerbefreit. Hingegen gilt für im Zeitpunkt des Todes oder der Zuwendung rechtskräftig geschiedene Ehegatten der Steuersatz für Nichtverwandte.
Die Steuerbefreiung gilt auch für Lebenspartner bzw. -partnerinnen (gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts), sofern dieser bzw. diese mit der verstorbenen Person während mindestens zwei Jahren in einer eheähnlichen Beziehung zusammengelebt hat. Ist die Voraussetzung des mindestens zweijährigen Zusammenlebens nicht erfüllt oder besteht die Lebenspartnerschaft im Todeszeitpunkt nicht mehr, ist der Steuersatz für Nichtverwandte (§ 3 Abs. 1c i.V.m. § 5 EStG) anzuwenden. Ein starkes Indiz für eine Lebenspartnerschaft ist das dauernde Zusammenleben in einem Haushalt am gemeinsamen Wohnsitz. Weitere Indizien sind beispielsweise ein Konkubinatsvertrag, Vorsorgeaufträge, Patientenverfügungen, Begünstigungen, gemeinsames Bankkonto. Zwischen den Lebenspartnern muss eine innere Bindung vorhanden sein, die das gegenseitige Einstehen füreinander begründet - eine blosse Wohngemeinschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht. Die bedachte Person hat das Bestehen der Lebenspartnerschaft im Todeszeitpunkt und das mindestens zweijährige Zusammenleben in einer eheähnlichen Beziehung nachzuweisen.
2. Nachkommen
Als Nachkommen gelten Kinder, Enkel, Urenkel usw., Adoptivkinder (unabhängig davon, unter welcher Fassung des ZGB das Adoptionsverhältnis begründet wurde; LGVE 1977 II Nr. 23), unter altem Kindesrecht mit Standesfolge anerkannte Kinder, uneheliche Nachkommen ohne gesetzliches Erbrecht (nachgewiesene altrechtliche "Zahlvaterschaften", Stiefkinder sowie Pflegekinder und deren Nachkommen.
Das Pflegekindverhältnis wird durch Ausübung der faktischen Obhut über ein Kind begründet. Eine formelle Vereinbarung oder die behördliche Bewilligung eines Pflegekindverhältnisses ist nicht erforderlich. Für das Vorliegen eines Pflegekindverhältnisses wird vorausgesetzt, dass das Verhältnis zwischen Pflegekind und Pflegeeltern während der Minderjährigkeit des Kindes während mindestens 2 Jahren bestand.
Das Stiefkindverhältnis wird durch die Heirat eines Elternteils mit dem zukünftigen Stiefelternteil begründet und muss weder bereits während der Minderjährigkeit des Kindes bestanden noch eine Mindestdauer gehabt haben. Das Stiefkindverhältnis bleibt solange bestehen, als die dieses Verhältnis begründende Ehe nicht aufgelöst wird. Mit dem Tod des Elternteils geht das Stiefkindverhältnis nicht unter. Ein Stiefkindverhältnis liegt aber nicht vor, wenn die Ehe mit dem Stiefelternteil geschieden wird oder dieser nach dem Tod des Elternteils wieder heiratet. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen ein Pflegeverhältnis von mindestens 2 Jahren nachgewiesen wird. Analoges gilt für Stiefkindverhältnisse aufgrund eingetragener Partnerschaften.
Der Nachkommen-Erbschaftssteuersatz ist für Pflege- und Stiefkinder ausser in ganz klaren Fällen erst auf ein entsprechendes Begehren der steuerpflichtigen Person anzuwenden. Die Beweislast für die Voraussetzungen der privilegierten Besteuerung liegt ausschliesslich bei der steuerpflichtigen Person.
Bei der Nachkommenerbschaftssteuer handelt es sich um eine reine Gemeindesteuer gemäss § 33 f. NEStG (SRL 652). Das Steuersubstrat fällt ausschliesslich der steuerberechtigten Einwohnergemeinde zu, ohne dass der Kanton daran partizipiert. Es steht in der Kompetenz der einzelnen Gemeinden, diese Steuer einzuführen. Der Steuersatz (ohne Progression) darf höchstens 1% betragen. Es steht den Gemeinden, welche die Nachkommenerbschaftssteuer eingeführt haben, aber frei, im entsprechenden Gemeinde-Rechtserlass den Steuersatz tiefer als 1% anzusetzen sowie die Progressionszuschläge gemäss § 5 EStG vorzusehen oder auf diese zu verzichten. Bei Anwendung der höchsten Progressionsstufe (vgl. § 5 Ziff. 10 EStG i.V.m. § 34 Ziff. 2 NEStG) ergibt sich eine Nachkommenerbschaftssteuer von insgesamt höchstens 2%. Weitere Gestaltungsmöglichkeiten (z.B. andere Steuerfreibeträge oder von § 5 EStG abweichende Progressionszuschläge) stehen den Gemeinden nicht zu.
Der zur Einführung der Nachkommenerbschaftssteuer geschaffene Erlass wie auch eine spätere Abänderung, nicht aber dessen Aufhebung, bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat (§ 37 NEStG).
Erbanteile, Vermächtnisse und Schenkungen bis und mit CHF 100'000 pro bedachte Person sind steuerfrei (Grenzminimum; höhere Beträge sind ohne Abzug eines Steuerfreibetrags vollumfänglich steuerbar). Bei Nachkommen gelangt damit mindestens ein Progressionszuschlag von 60% zur Anwendung, sofern die betreffende Gemeinde einen Progressionszuschlag erhebt.
Im Übrigen sind die Bestimmungen des EStG sinngemäss anzuwenden.
Übersicht Nachkommen-Erbschaftssteuer
| Gemeinde |
Steuer |
Progression |
Gemeinde |
Steuer |
Progression |
| Adligenswil |
nein |
- |
Malters |
ja |
ja |
| Aesch |
nein |
- |
Mauensee |
ja |
ja |
| Alberswil |
ja |
ja |
Meggen |
ja |
nein |
| Altbüron |
ja |
ja |
Meierskappel |
nein |
- |
| Altishofen |
nein |
- |
Menznau |
ja |
ja |
| Ballwil |
nein |
- |
Nebikon |
nein |
- |
| Beromünster |
ja |
nein |
Neuenkirch |
nein |
- |
| Buchrain |
nein |
- |
Nottwil |
nein |
- |
| Büron |
nein |
- |
Oberkirch |
nein |
- |
| Buttisholz |
nein |
- |
Pfaffnau |
ja |
ja |
| Dagmersellen |
ja |
nein |
Rain |
nein |
- |
| Dierikon |
nein |
- |
Reiden |
nein |
- |
| Doppleschwand |
ja |
ja |
Rickenbach |
ja |
ja |
| Ebikon |
nein |
- |
Roggliswil |
ja |
ja |
| Egolzwil |
ja |
ja |
Römerswil |
nein |
- |
| Eich |
nein |
- |
Romoos |
ja |
ja |
| Emmen |
nein |
- |
Root |
nein |
- |
| Entlebuch |
ja |
ja |
Rothenburg |
nein |
- |
| Ermensee |
ja |
ja |
Ruswil |
ja |
nein |
| Eschenbach |
nein |
- |
Sempach |
nein |
- |
| Escholzmatt-Marbach |
ja |
ja |
Sursee |
nein |
- |
| Ettiswil |
ja |
ja |
Schenkon |
nein |
- |
| Fischbach |
ja |
ja |
Schlierbach |
nein |
- |
| Flühli |
ja |
ja |
Schongau |
ja |
ja |
| Geuensee |
nein |
- |
Schötz |
ja |
ja |
| Gisikon |
nein |
- |
Schüpfheim |
ja |
ja |
| Greppen |
nein |
- |
Schwarzenberg |
ja |
ja |
| Grossdietwil |
ja |
ja |
Triengen |
nein |
- |
| Grosswangen |
nein |
- |
Udligenswil |
nein |
- |
| Hasle |
ja |
ja |
Ufhusen |
ja |
ja |
| Hergiswil |
ja |
ja |
Vitznau |
nein |
- |
| Hildisrieden |
nein |
- |
Wauwil |
ja |
ja |
| Hitzkirch |
nein |
- |
Weggis |
nein |
- |
| Hochdorf |
nein |
- |
Werthenstein |
ja |
ja |
| Hohenrain |
ja |
ja |
Wikon |
ja |
ja |
| Honau |
nein |
- |
Willisau |
nein |
- |
| Horw |
nein |
- |
Wolhusen |
ja |
ja |
| Inwil |
nein |
- |
Zell |
ja |
ja |
| Knutwil |
ja |
ja |
|
|
|
| Kriens |
nein |
- |
|
|
|
| Luthern |
ja |
ja |
|
|
|
| Luzern |
ja |
ja |
|
|
|
3. Elterlicher Stamm
Für Zuwendungen an Verwandte des elterlichen Stamms (Vater, Mutter, Adoptivvater, Adoptivmutter, Geschwister, Neffen, Nichten, Grossneffen, Grossnichten) gilt ein Steuersatz von 6% (§ 3 Abs. 1a EStG).
Für Zuwendungen an Pflege- und Stiefeltern siehe Ziff. 7 unten.
4. Grosselterlicher Stamm
Für Verwandte des grosselterlichen Stamms (Grosseltern, Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen) beträgt der Steuersatz 15% (§ 3 Abs. 1b EStG).
5. Nichtverwandte
Für alle weiter entfernt Verwandten (als grosselterlicher Stamm) und Nichtblutsverwandte beträgt der Steuersatz grundsätzlich (für die Ausnahmen vgl. insbesondere Ziff. 7 - 8) 20% (§ 3 Abs. 1c EStG).
Zu den Nichtverwandten gehören auch die Ehepartner von Kindern (Schwiegerkinder) im Verhältnis zu den Eltern des Kindes (Schwiegereltern). Für Übertragungen von Grundstücken der Eltern an Kinder und deren Ehepartner siehe LU StB Bd. 3 Weisungen EstG: Erbschaftssteuer § 6 Nr. 1: Schenkungen / Erbvorempfänge / Erbverzichtsvertrag
6. Übersicht Steuersätze für die (blutsverwandten) gesetzlichen Erben/Erbinnen