01.01.2024

Steuerbefreiungen

Privilegiert sind in der Praxis entgegen dem zu engen Wortlaut von § 11 Abs. 1a - c EStG nicht nur Vermächtnisse und Schenkungen, sondern auch Erbeinsetzungen.

1. Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen, kirchlichen und Armenzwecken

Die Steuerbefreiung für Zuwendungen im Sinne von § 11 Abs. 1a EStG kommt grundsätzlich nur dann in Frage, wenn diese an Institutionen (Vereine, Stiftungen), nicht aber wenn sie an Einzelpersonen gelangen (RRE 1963 Nr. 20).

Der Begriff der öffentlichen, gemeinnützigen und kirchlichen Zwecke gemäss § 11 Abs. 1a EStG deckt sich mit demjenigen der ordentlichen Steuern (§ 70 Abs. 1h und i StG). Die Zuwendung muss einer steuerbefreiten Institutionen mit Sitz im Kanton Luzern, gesamtschweizerisch bzw. universell tätigen Institutionen oder Institutionen mit Sitz in einem Kanton, mit dem der Kanton Luzern ein Gegenrechtsabkommen abgeschlossen hat (vgl. Ziffer 1.5) zukommen. Diese Beschränkung der Steuerbefreiung wurde durch die Rechtsprechung wiederholt bestätigt (BGE 90 I 44 E. 2, 3; LGVE 1976 II Nr. 27; LGVE 1974 II Nr. 50).

1.1 Öffentliche Zwecke

Steuerbefreit sind Zuwendungen an den Kanton, die Einwohner- und Kirchgemeinden, Gemeindeverbände, nicht aber an die Korporationsgemeinden. Steuerbefreit sind im Weiteren Zuwendungen an öffentliche Institutionen mit Sitz in Kantonen und Staaten, mit denen der Kanton Luzern ein Gegenrechtsabkommen abgeschlossen hat (Liste siehe Ziffer 1.5).

1.2 Gemeinnützige Zwecke

Für die Voraussetzungen der Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 70 Nr. 3 Ziff. 4. Sportvereine und gesellige Vereine (z.B. Musikvereine) gelten nicht als gemeinnützig (LGVE 1976 II Nr. 28).

1.3 Kirchliche Zwecke

Begünstigt sind die Kirchen mit Sitz im Kanton Luzern, gesamtschweizerisch oder universell tätige Kirchen sowie Kirchen in Kantonen, mit denen der Kanton Luzern ein Gegenrechtsabkommen abgeschlossen hat (vgl. Ziffer 1.5). Zuwendungen an Pfarrkirchenstiftungen und Kirchenchöre sind ebenfalls steuerbefreit, sofern sie für kirchliche Zwecke verwendet werden. Letzteres ist bei einer grossen Zuwendung an einen Kirchenchor genauer zu prüfen.

1.4 Armenzwecke

Vgl. Ziffer 1.2.

1.5 Liste der Gegenrechtsvereinbarungen betreffend die gegenseitige Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Zuwendungen an öffentliche, gemeinnützige oder kirchliche Institutionen

Für die Steuerbefreiung wird grundsätzlich darauf abgestellt, ob die bedachte Institution mit Sitz in einem auf der Liste aufgeführten Kanton oder Staat dort wegen Verfolgung öffentlicher, gemeinnütziger oder kirchlicher Zwecke steuerbefreit ist. Diese Frage ist nötigenfalls direkt bei der zuständigen Steuerverwaltung abzuklären.

I. Interkantonale Vereinbarungen

mit AG, AR, BE, BL1), BS2), FR, GE4), GL, GR, JU3), NE3), NW4), OW5), SG, SH, SO4), SZ5), TG, UR, VD, VS, ZG und ZH

II. Internationale Vereinbarungen

mit Deutschland und Frankreich6)

1) Zuwendungen an kirchliche Institutionen nur insoweit, als es sich um staatlich anerkannte Kirchgemeinden handelt
2) Zuwendungen auch an öffentliche oder private Sozialversicherungs- und Sozialausgleichskassen sowie Personalfürsorgekassen
3) Zuwendungen an Bürgergemeinden nur insoweit, als sie Sozialaufgaben wahrnehmen und das Vermögen diesem Zweck gewidmet ist
4) Die Kantone Genf, Nidwalden und Solothurn befreien in ihren Steuergesetzen die öffentlichen, gemeinnützigen und kirchlichen Institutionen in den andern Kantonen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer und sind daher den Kantonen, mit denen Gegenrechtsvereinbarungen bestehen, gleichgestellt
5) Die Kantone Schwyz und Obwalden erheben keine Erbschaftssteuer und sind daher den Kantonen, mit denen Gegenrechtsvereinbarungen bestehen, gleichgestellt
6) Steuerbefreiung von Zuwendungen an den Staat und seine politischen Unterabteilungen sowie an ausschliesslich gemeinnützige Institutionen im andern Vertragsstaat

2. Subjektive Steuerbefreiungen

2.1 Ehegatten, eingetragene Partner sowie Lebenspartner

Ehegatten, eingetragene Partner sowie Lebenspartner (Todesfälle ab 1.1.2018) sind generell von der Erbschaftssteuer befreit (vgl. § 11 Abs. 1e EStG und LU StB Bd. 3 Weisungen EStG § 3 f. Nr. 1 Ziff. 1).

2.2 Nachkommen

Nachkommen sind steuerbefreit, soweit die massgebende Gemeinde die Nachkommenerbschaftssteuer nicht eingeführt hat (siehe LU StB Bd. 3 Weisungen EStG § 3 f. Nr. 1 Ziff. 2).

2.3 Eidgenossenschaft

Die Eidgenossenschaft sowie ihre Anstalten, Betriebe und unselbständigen Stiftungen, ausgenommen Liegenschaften, die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen, sind steuerbefreit (Art. 62d RVOG; früher Art. 10 Abs. 1 Garantiegesetz; SR 170.21).

2.4 Unfall-, Kranken- und Pensionskassen

Steuerbefreit sind nach § 11 Abs. 1c EStG auch Zuwendungen an Unfall- und Krankenversicherungen sowie Personalvorsorgeeinrichtungen. Die Steuerbefreiung gilt nur für Institutionen mit Sitz im Kanton Luzern oder mit Tätigkeit in der ganzen Schweiz (subjektive Steuerbefreiung; vgl. Ziffer 1).  

3. Freigrenzen

Nicht besteuert werden Zuwendungen, die den Betrag von CHF 1'000 nicht übersteigen, sofern die bedachte Person nicht ein steuerbares Vermögen von mehr als CHF 10'000 oder ein steuerbares Einkommen von mehr als CHF 4'000 hat. Es handelt es sich bei den CHF 1'000 um ein Grenzminimum, d.h. höhere Beträge sind ohne Abzug eines Steuerfreibetrags vollumfänglich steuerbar. § 11 Abs. 1d EStG gilt nur für natürliche Personen (RRE 1962 Nr. 18).

Zuwendungen an Nachkommen bis und mit CHF 100'000 sind steuerfrei (Grenzminimum; höhere Beträge sind ohne Abzug eines Steuerfreibetrags vollumfänglich steuerbar; § 34 Ziff. 3 NEStG).

Für Zuwendungen an Angestellte, Pflege- und Stiefeltern sowie langjährige Lebenspartner/innen (für Todesfälle bis 31.12.2017) besteht ein Steuerfreibetrag von CHF 2'000 (Abzugsminimum; siehe LU StB Bd. 3 Weisungen EStG §§ 3 f. Nr. 1 Ziff. 7 - 9).

 

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