01.01.2024

Nachsteuer und Steuerstrafe

Das EStG sieht in § 14  bei jeder "Umgehung" der Erbschaftssteuerpflicht die Erhebung einer Nachsteuer und Busse vor. Mit dem Begriff "Umgehung" (Formulierung aus dem Jahre 1908) ist nicht die Steuerumgehung im heute verstandenen Sinne gemeint, sondern die Hinterziehung von Erbschaftssteuern (LVGE 1976 II Nr. 29).

Die Empfänger und Empfängerinnen von Zuwendungen des Erblassers oder der Erblasserin sind im Erbschaftssteuer-Veranlagungsverfahren gleich wie bei der Inventaraufnahme nach §§ 182 ff. StG zur Mitwirkung verpflichtet. Die Mitwirkung besteht im Erteilen von Auskünften, im Vorlegen von Ausweisen und Belegen, in der Einsichtsgewährung in Akten, usw. Wird die Erbschaftssteuer zu tief veranlagt, werden die Erben und Erbinnen nachsteuerpflichtig. Tragen sie an der unvollständigen Veranlagung ein Verschulden (z.B. durch Verweigerung von Auskünften, durch Erteilung unvollständiger oder falscher Auskünfte), werden sie zusätzlich steuerstrafpflichtig. Zu denken ist in diesem Zusammenhang insbesondere an verschwiegene steuerpflichtige Schenkungen und Vorempfänge.

Die Nachsteuer besteht in der Nachzahlung der vorenthaltenen Erbschaftssteuer samt Zins. Ist wegen Vorliegens eines Verschuldens auch eine Strafe auszusprechen, besteht die Konsequenz der Steuerhinterziehung gemäss dem Wortlaut von § 14 EStG im Bezug des Zweifachen des hinterzogenen Steuerbetrags, d.h. der Nachsteuer selbst und einer Busse in gleicher Höhe. Die Erhebung einer in jedem Fall der Nachsteuer entsprechenden Busse unabhängig vom Grad des Verschuldens der steuerpflichtigen Person ist jedoch nicht mit Art. 9 BV zu vereinbaren. Das individuelle Verschulden der steuerpflichtigen Personen muss bei der Bemessung der Busse stets berücksichtigt werden (vgl. LGVE 1989 II Nr. 18). Es ist deshalb von einer Regel-Busse im Ausmass der Hälfte der Nachsteuer auszugehen. Beim Vorliegen von strafschärfenden oder strafmildernden Umständen wird die Busse nach oben (Maximum: einfache Nachsteuer) oder unten angepasst (zur Bemessung der Busse siehe auch LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 211 Nr. 1 Ziff. 4).

Das Steuerhinterziehungsverfahren ist von der Veranlagungsbehörde (Gemeinderat) durchzuführen. Allfällige Fragen im Zusammenhang mit dem Verfahren und der Bussenbemessung können an die Stelle für Nachsteuern und Steuerstrafen der Dienststelle Steuern gerichtet werden.

Nach § 214 StG macht sich strafbar, wer im Inventarverfahren nach §§ 182 ff. StG Nachlasswerte verheimlicht oder beiseite schafft (Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind ebenfalls strafbar). Ein Verfahren nach § 214 StG ist von der Dienststelle Steuern durchzuführen (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 214 Nr. 1).

Die Bestrafung wegen vollendetem oder versuchtem Steuerbetrug (qualifizierte Art der Steuerhinterziehung durch Gebrauch gefälschter, verfälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden zum Zweck der Steuerhinterziehung) erfolgt durch die ordentlichen Strafbehörden. Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung (SR Nr. 312.0). Bei begründetem Verdacht auf Steuerbetrug soll die Veranlagungsbehörde mit der Dienststelle Steuern, Nachsteuern und Steuerstrafen, Kontakt aufnehmen, damit diese den Sachverhalt prüfen kann. Gegebenenfalls ist durch die Veranlagungsbehörde eine Anzeige oder Strafklage bei der Staatsanwaltschaft zu erheben.

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