01.01.2024

Aufteilung

1. Steuerbetrag

Vom Steuerbetrag (inkl. Zins, Nachsteuer und Steuerstrafe gemäss § 9a Abs. 2 und § 14 EStG) fallen 70% an den Kanton und 30% an die Einwohnergemeinde (gilt für Todesfälle ab 2020).

Die Gemeinde erhält vom Kantonsanteil 3% als Provision. Mit dieser Provision sind sämtliche Veranlagungs- und Bezugskosten, auch jene allfälliger Rechtsmittelverfahren, abgegolten (§§ 3 und 6 der Verordnung über die Entschädigung im Steuerwesen; SRL Nr. 688).

Die Nachkommenerbschaftssteuer fällt vollumfänglich an die Einwohnergemeinde.

Der Kantonsanteil an den eingegangenen Erbschaftssteuern ist von den Gemeinden halbjährlich an den Kanton abzuliefern. Übersteigen die Kantonsanteile an den eingegangenen Erbschaftssteuern insgesamt 50'000 Franken, sind sie innert Monatsfrist abzuliefern.

2. Nachlass ohne Erbinnen/Erben

Hinterlässt ein Erblasser oder eine Erblasserin bzw. eine als verschollen erklärte Person (siehe LU StB Bd. 3 Weisungen EStG § 2 Ziff. 1) keine erbberechtigten Personen (nach ergebnislosem Erbenaufruf), fällt der Nachlass gemäss Art. 466 ZGB an denjenigen Kanton, in dem der Erblasser oder die Erblasserin seinen bzw. ihren letzten Wohnsitz gehabt hat, oder an diejenige Gemeinde, die von der Gesetzgebung des Kantons als berechtigt bezeichnet wird. Der Kanton Luzern bestimmt diesbezüglich in § 71 EG ZGB (SRL Nr. 200), dass solche Nachlasse zu 1/3 an die Gemeinde des letzten Wohnsitzes und zu 2/3 an den Kanton fallen. Die Gemeinde kann eine Provision von 3% auf dem Staatsanteil gemäss § 3 der Verordnung über die Entschädigung im Steuerwesen (SRL Nr. 688) abziehen.

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