1. Veranlagung
Veranlagungsbehörde ist die Gemeinde am letzten luzernischen Wohnsitz der verstorbenen Person oder bei einem Anwendungsfall von Art. 87 IPRG am Ort, an dem der Erbgang im Kanton Luzern eröffnet wurde (vgl. LU StB Bd. 3 Weisungen EStG § 2 Nr. 1 Ziff. 1.1). Wohnte die Person ausserhalb des Kantons, ist die Gemeinde am Lageort des Grundstücks Veranlagungsbehörde (vgl. LU StB Bd. 3 Weisungen EStG § 2 Nr. 1 Ziff. 1.2). Sofern die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes regeln, ist die zuständige Veranlagungsbehörde der Gemeinderat (§ 15 Abs. 3 EStG).
Für die Gestaltung des Veranlagungsentscheids vgl. Muster-Entscheid Weisungen EStG Anhang 1.
Haben die Steuerpflichtigen trotz Mahnung ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllt oder können die steuerbaren Zuwendungen mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, wird die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen (vgl. sinngemäss § 152 Abs. 2 StG).
Wird eine Veranlagung rechtskräftig, ist eine darauf basierende Steuerrechnung nicht mehr anfechtbar (LGVE 1989 II Nr. 23). Ficht jemand die Veranlagung nicht an, wird diese ihm/ihr gegenüber rechtskräftig und vollstreckbar, selbst wenn andere Erben/Erbinnen für sich ein Rechtsmittel ergriffen haben (VGE vom 22. September 1993 i.S. S.).
2. Einsprache
Gegen eine Erbschaftssteuerveranlagung kann innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Gemeinde schriftlich Einsprache erhoben werden (§ 15 Abs. 4 - 6 EStG). Wurde die Kompetenz zur Veranlagung auf eine Verwaltungsstelle übertragen, ist diese ohne anderslautende Regelung in einem rechtsetzenden Erlass der Gemeinde auch für die Behandlung der Einsprache zuständig (§ 15 Abs. 4 EStG und § 117 Abs. 1 VRG). Das Einspracheverfahren richtet sich nach §§ 117 ff. VRG. Die steuerpflichtige Person hat keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Einspracheverhandlung (LGVE 1976 II Nr. 30). Es liegt im Ermessen der Gemeinde, ob sie eine solche durchführen will.
Einspracheberechtigt ist neben den Steuerpflichtigen auch die Dienststelle Steuern des Kantons (§ 15 Abs. 5 EStG).
Willensvollstrecker/innen sind ohne entsprechende Vollmachten der Erben/Erbinnen nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt (RB 1990 Nr. 57).
3. Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Gegen den Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (§ 15 Abs. 4 - 6 EStG).
Das Verfahren richtet sich nach den §§ 127 ff. VRG. Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu (§ 15 Abs. 4 EStG).
Beschwerdeberechtigt ist neben den Steuerpflichtigen auch die Dienststelle Steuern des Kantons (§ 15 Abs. 5 EStG).
4. Veranlagungsverjährung
Die relative Veranlagungsverjährung beträgt 5 Jahre. Die absolute Veranlagungsverjährung beträgt 15 Jahre (LGVE 1995 II Nr. 23, wobei zu beachten ist, dass die absolute Veranlagungsverjährung bei den andern Steuern per 2001 von 10 auf 15 Jahre ausgedehnt wurde; VGE vom 19.2.2002 i.S. F.).
Diese Fristen beginnen grundsätzlich mit dem Todestag des Erblassers oder der Erblasserin zu laufen. Hat aber die Veranlagungsbehörde vom Eintritt des steuerbegründenden Tatbestands noch keine Kenntnis gehabt, beginnt die relative Verjährungsfrist erst in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem sie davon Kenntnis erhielt bzw. hätte haben müssen.
Als Unterbruch der Verjährung gilt jede mit der Einschätzung in Zusammenhang stehende, nach aussen wirksame Amtshandlung. Für die Verjährungsunterbrechung genügt beispielsweise eine eingeschriebene Mitteilung der Veranlagungsbehörde, zugestellt an jede steuerpflichtige Person, wonach sie das Erbschaftssteuer-Veranlagungsverfahren eingeleitet habe. Als Unterbruch gilt auch die Zustellung des Steuerinventars. Mit jedem Unterbruch beginnt die relative Verjährungsfrist von 5 Jahren jeweils von vorn zu laufen. Ist aber die Steuerforderung nach Ablauf der ab Erbschaftsantritt (bzw. Kenntnis des Todes) laufenden 15-jährigen absoluten Verjährungsfrist nicht rechtskräftig veranlagt, tritt die Verjährung endgültig ein.
Die Nichtbeachtung der Verjährung von Amtes wegen führt nicht zur Nichtigkeit der Veranlagung, sondern ist durch ein Rechtsmittel anzufechten (VGE vom 22. September 1993 i.S. S.).
5. Revision
Für die Revision eines rechtskräftigen Erbschaftssteuerentscheids gelten die §§ 174 ff. VRG.