Anhang 1: Muster-Veranlagungsentscheid Erbschaftssteuer

Einwohnergemeinde A.
Gemeinderat

Sitzung vom .....
Kontroll-Nr. .....

Verhandlungsgegenstand: Erbschaftssteuer-Veranlagung betreffend den Erbschaftsanfall Muster-Meier Hans


I. Sachverhalt

Am 1. Januar 2007 ist Hans Muster-Meier, geboren am 31. Dezember 1909, verheiratet, von A./LU und B./LU, wohnhaft gewesen in A./LU, Bahnhofstrasse, gestorben.

Erbberechtigt am Nachlass sind gemäss letztwilliger Verfügung vom 30. November 1998 folgende Erben:

      Erbanteil
1. Anna Muster-Meier, Bahnhofstrasse, A. Ehefrau   (1/2) 8/16
2. Fritz Muster, Paradeplatz, Zürich Sohn 3/16
3. Helen Muster-Müller, Bundesplatz, Bern Tochter 3/16
4. Peter Muster-Studer, Pilatusstrasse, Luzern Bruder  (1/8) 2/16

Vermächtnisse erhalten:

 

   

CHF

1. Fastenopfer, Luzern   5'000
2. Josef Brun, Seepromenade, Weggis nicht verwandt 15'000

Vermögensaufstellung

Aktiven   CHF CHF
1. Bewegliches Vermögen 510'000  
2.  Liegenschaft A. (Steuerwert) 350'000
Aktiven total   860'000
Passiven      
1. Erbschaftsschulden 100'000  
2. Erbgangsschulden
20'000  
3. Ansprüche der Ehefrau aus Güterrecht (Vorschlagsanteil, Ersatzforderungen)
200'000  
Passiven total   320'000
Reinvermögen per Todestag   540'000
Schenkungen/Erbvorbezüge innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Tod   50'000
Erbschaftssteuerrechtlich massgebendes Reinvermögen   590'000

Alle Erbinnen/Erben und Vermächtnisnehmer/innen haben den Nachlass vorbehaltlos angetreten.

II. Erwägungen

1. Nach § 3 des Erbschaftssteuergesetzes bzw. § 34 des Gesetzes betreffend die teilweise Abänderung des Steuergesetzes vom 30. November 1892 betragen die Steuersätze für

  • Nachkommen: 1%
  • Erben/Erbinnen des elterlichen Stamms: 6%
  • Erben/Erbinnen des grosselterlichen Stamms: 15%
  • nicht verwandte Personen: 20

2. Der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Partner ist gemäss § 11 Abs. 1e des Erbschaftssteuergesetzes steuerbefreit. 

3. Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen, kirchlichen und Armenzwecken sind nach § 11 Abs. 1a des Erbschaftssteuergesetzes steuerfrei. Das Vermächtnis an das Fastenopfer ist demnach steuerfrei.

4. Nach § 5 des Erbschaftssteuergesetzes beträgt der Progressionszuschlag bei einer Zuwendung von

  CHF  Progressionszuschlag
  10'001 bis 20'000 10% des Steuerbetrages
  20'001 bis 30'000 20% des Steuerbetrages
  30'001 bis 40'000 30% des Steuerbetrages
  40'001 bis 50'000 40% des Steuerbetrages
  50'001 bis 100'000 50% des Steuerbetrages
  100'001 bis 200'000 60% des Steuerbetrages
  200'001 bis 300'000 70% des Steuerbetrages
  300'001 bis 400'000 80% des Steuerbetrages
  400'001 bis 500'000 90% des Steuerbetrages
  500'001 und mehr  100% des Steuerbetrages

III. Rechtsspruch

1. Die nachstehenden Personen haben folgende Erbschaftssteuern zu bezahlen:

    CHF CHF
1.1 Fritz Muster: 1% von CHF 122'500 (3/16 von CHF 520'000* sowie Erbvorbezug CHF 25'000) 1'225  
  Progressionszuschlag: 60% 735  
  Erbschaftssteuer   1'960
1.2 Helen Muster-Müller: 1% von CHF 122'500 (3/16 von CHF 520'000* sowie Erbvorbezug CHF 25'000)
1'225  
  Progressionszuschlag: 60%
735  
  Erbschaftssteuer   1'960
1.3 Peter Muster-Studer: 6% von CHF 65'000 (1/8 von CHF 520'000*) 3'900  
  Progressionszuschlag: 50% 1'950  
  Erbschaftssteuer   5'850
1.4 Josef Brun: 20% von CHF 15'000 3'000  
  Progressionszuschlag: 10% 300  
  Erbschaftssteuer   3'300
  Erbschaftssteuer total
  13'070
 * teilbares Nachlassvermögen nach Abzug der Passiven und der Vermächtnisse    

2. Die Erbschaftssteuern sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids dem Teilungsamt A. zu überweisen. Nach Ablauf dieser Frist noch nicht bezahlte Steuern sind zu dem vom Regierungsrat festgesetzten Satz zu verzinsen. Dieser beträgt im Jahr 20xx ... %. Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde hemmen den Zinsenlauf nicht.

* Die Erbschaftssteuern werden vom Nachlass bezogen und den steuerpflichtigen Personen bei der Teilung angerechnet.

* Für die auf die Erbvorempfänge entfallenden Steuern haften die Erben/Erbinnen solidarisch bis zur Höhe ihrer eigenen Erbbetreffnisse.

** Bei Veranlagungen mit Grundstück im Nachlass und Geltendmachung des gesetzlichen Pfandrechts: Für die Erbschaftssteuern samt Zins besteht ein gesetzliches Pfandrecht nach Massgabe von Art. 836 Abs. 2 ZGB ab Eintritt des Erbfalls für die Dauer von 2 Jahren seit Fälligkeit (Rechtskraft der Veranlagung) auf folgenden Grundstücken:

Nr. GB Pfandhaftung
... ... ...
... ... ...

3. Gegen die Erbschaftssteuerveranlagung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Einsprache bei der Veranlagungsbehörde erhoben werden. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag und dessen Begründung zu enthalten.

** Gegen die Festsetzung der Pfandhaftung (wenn der/die Grundeigentümer/in gleichzeitig Erbe/Erbin ist) / Gegen die Erbschaftssteuerveranlagung sowie gegen die Festsetzung der Pfandhaftung (wenn der/die Grundeigentümer/in nicht gleichzeitig Erbe/Erbin ist) kann innert 30 Tagen seit Zustellung Einsprache bei der Veranlagungsbehörde erhoben werden. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag und dessen Begründung zu enthalten.

...
(Unterschriften)

Zustellung an:

  • Erben/Erbinnen und Vermächtnisnehmer/innen oder deren Vertretung
  • Dienststelle Steuern des Kantons
  • (Steuerverwaltung des Kantons am Lageort des Grundstücks)*
  • (Grundeigentümer/in, falls Beanspruchung des Pfandrechts nötig)*

Zugestellt am: .....
(Datum der Postaufgabe)

*/** Fassung je nach Situation

 

Aufteilung der Erbschaftssteuer (gilt für Todesfälle ab 2020)

Kontroll-Nr. .....
Gemeinde .....
Steuerbetrag: CHF 13'070

Aufteilung Staat CHF Gemeinde CHF
Nachkommenerbschaftssteuer

3'920
Verteilung Rest (CHF 9'150)    
Staatsanteil 70% 6'405  
Gemeindeanteil 30%   2'745
./.Veranlagungs- und Inkassoprovision 3% auf Staatsanteil
-192  
Ablieferung an Staat 6'213  
Ablieferung an Gemeinde    
Steuer total   6'665
Inkassoprovision Staat   192
Total   6'857

Kontrolle CHF
Steueranteil Staat
6'213
Steueranteil Gemeinde
6'665
Inkassoprovision
192
Steuerbetrag
13'070
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