01.01.2024

3. Weitere Quellensteuern

3.1 Künstler/innen, Musiker/innen, Sportler/innen, Referenten/Referentinnen

Im Ausland wohnhafte Künstlerinnen und Künstler, Artistinnen und Artisten, Sportlerinnen und Sportler, Musikerinnen und Musiker, Referentinnen und Referenten, die sich im Kanton Luzern für kurze Zeit zu Erwerbszwecken aufhalten, werden aufgrund ihrer Tageseinkünfte quellenbesteuert.

Näheres siehe Merkblatt über die Quellensteuer von Einkünften der Künstler/innen, Sportler/innen und Referenten/Referentinnen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (siehe Ziffer 1.3)

3.2 Organe juristischer Personen (Verwaltungsräte/Verwaltungsrätinnen)

Im Ausland wohnhafte Organe (z.B. Verwaltungsratsmitglieder) juristischer Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton Luzern sowie von ausländischen Unternehmungen mit Betriebsstätten im Kanton Luzern unterliegen für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen und ähnlichen Vergütungen der Quellensteuer (25% der Bruttoeinkünfte).

Näheres siehe Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Entschädigungen an Verwaltungsräte/Verwaltungsrätinnen und ihnen gleichgestellte Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (siehe Ziffer 1.3).

3.3 Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen

Empfänger/innen von Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen sind gemäss § 111 Abs. 4 StG und § 3 Abs. 3 der QStV zu besteuern.

Tariftabellen und nähere Auskunft über den Steuerabzug erhalten Sie bei der Dienststelle Steuern (siehe Ziffer 1.4) oder www.steuern.lu.ch > Natürliche Personen > Quellensteuer .

Weitere Ausführungen siehe separate Merkblätter über die Quellenbesteuerung von privat- bzw. öffentlichrechtlichen Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (siehe Ziffer 1.3).

3.4 Ersatzeinkünfte

Siehe Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften für ausländische Arbeitnehmer/innen (siehe Ziffer 1.3)

3.5 Hypothekargläubiger/innen

Siehe LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 10/110 Nr. 1.

3.6 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Es besteht die Möglichkeit, kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach § 59a StG mit den Ausgleichskassen steuerlich abzurechnen (LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 59a Nr. 1).

Siehe auch was-luzern.ch > Vereinfachte Abrechnung

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