01.01.2024

5. Haftung und Straffolgen

Die SSL haften für die Entrichtung der Quellensteuer (§ 114 Abs. 3 StG). Die Haftung setzt weder ein Verschulden des SSL voraus noch wird die Haftung durch ein Mitverschulden von Steuerpflichtigen oder Dritten herabgesetzt.

Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt, hat gemäss § 211 Abs. 1b StG eine Busse sowie eine Nachsteuer gemäss den §§ 174 ff. StG zu entrichten.

Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, macht sich der Veruntreuung von Quellensteuergeldern strafbar und wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu CHF 30’000 bestraft (§ 226 StG).

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