01.07.2024

4. Steuerabrechnung und Bezug

Über den Lohnstandard-CH (ELM Quellensteuer) können die Quellensteuerdaten mit sämtlichen Kantonen in einem einheitlichen und standardisierten Prozess elektronisch abgerechnet werden. Mit der elektronischen Verarbeitung der Quellensteuerdaten wird der Aufwand der SSL (Schuldner der steuerbaren Leistung) sowie die Gefahr von Übertragungsfehlern stark reduziert. Details dazu können unter steuern.lu.ch > Quellensteuer heruntergeladen werden.

4.1 Abrechnungsmodus

Die Quellensteuer verfällt mit dem Abzug (§ 121 Abs. 2 StG). Die Dienststelle Steuern (siehe Ziffer 1.4) kann den SSL Monats- oder Quartalsabrechnungen gestatten. Die Abrechnung muss jeweils innert 30 Tagen nach der Abrechnungsperiode eingereicht werden.

Für verspätet abgerechnete Quellensteuern schulden die SSL einen Verzugszins (§ 121 Abs. 4 StG).

4.2 Inhalt der Abrechnung

Für die Abrechnungen sind die Weblösung oder die von der Dienststelle Steuern abgegebenen Formulare sowie die genehmigten EDV-Formulare zu benützen, sofern nicht mit ELM abgerechnet wird. Darauf sind alle erforderlichen Angaben wie Name und Vorname des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin, Wohnort, Abrechnungsperiode, satzbestimmender Bruttolohn pro Monat, Quellensteuer, angewandte Tarife (inkl. Angabe mit/ohne Kirchensteuer), Anzahl zulagenberechtigte Kinder, Konfession und allfällige Ein- und Austritte während der Abrechnungsperiode einzusetzen (Muster siehe Anhang). Unerlässlich für die Kontrolle sind auch die Angaben über die Dauer unbezahlter Abwesenheiten sowie die Änderung des Zivilstandes und der Kinderzahl. Die SSL sind verpflichtet, der Dienststelle Steuern zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren.

4.3 Steuerbetrag

Der Steuerbetrag ist immer in Landeswährung (CHF) geschuldet. Ausländische Währungen sind zum "Devisenkurs Ankauf" am Erstellungsdatum der Lohnabrechnung umzurechnen.

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