2.1 Monatsmodell
Von den im Kreisschreiben Nr. 45 (siehe Ziffer 1.2) vorgestellten Berechnungsmodellen ist im Kanton Luzern das Monatsmodell anzuwenden.
2.2 Im Tarif enthaltene Steuern und Abzüge
Im Quellensteuertarif sind die Steuern von Kanton, Einwohnergemeinden sowie die direkte Bundessteuer und die Personalsteuer sowie die Feuerwehrersatzabgabe enthalten. Die Tarife AY, BY, CY und HY enthalten zusätzlich die Kirchensteuer.
Die Steuerbezüge gemäss den Tarifen A, B, C und H werden je nach den Verhältnissen entweder mit der Kirchensteuer (AY/BY/CY/HY) oder ohne die Kirchensteuer (AN/BN/CN/HN) vorgenommen. Gehören Steuerpflichtige keiner staatlich anerkannten Kirchgemeinde (siehe unten) an und erfolgte der Steuerabzug mit Kirchensteuer, wird auf Gesuch hin die im Quellensteuertarif eingerechnete Kirchensteuer zurückerstattet. Zu den staatlich anerkannten Kirchgemeinden gehören:
- Römisch-Katholische Landeskirche
- Evangelisch-Reformierte Kirche
- Christkatholische Kirchgemeinde (Altkatholisch)
Quellensteuerpflichtigen natürlichen Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Luzern wird als Feuerwehrersatzabgabe an der Quelle eine Pauschale in der Höhe von 100 Franken pro Jahr abgezogen. Ist die Person mit dem vorgenommenen Abzug der Ersatzabgabe an der Quelle nicht einverstanden, kann sie unter Verwirkungsfolge bis Ende März des folgenden Kalenderjahres bei der Gemeinde eine ordentliche Veranlagung der Ersatzabgabe verlangen. Hat die Gemeinde Kenntnis von einer fehlenden Abgabepflicht, erstattet sie die an der Quelle erhobene Ersatzabgabe im folgenden Kalenderjahr von Amtes wegen zurück.
Die Beiträge an die AHV/IV/EO, ALV, NBUV, BVG, private Versicherungen, Berufsauslagen (einschliesslich Fahrkosten zum Arbeitsort sowie auswärtige Verpflegung), Sozialabzüge und Kinderabzüge sind bei der Berechnung der Tarife berücksichtigt (§ 2 QStV). Die Quellensteuer muss daher immer vom Bruttolohn berechnet werden.
2.3 Quellensteuern bei mehr als auf den Tariftabellen angegebenen Kindern
Haben Quellensteuerpflichtige mehr als auf den Tariftabellen zulagenberechtigte Kinder, ist für die Festsetzung der Steuer die Dienststelle Steuern (siehe Ziffer 1.4) anzufragen.
2.4 Arbeitsunterbruch eines Ehepartners
Ein Arbeitsunterbruch eines erwerbstätigen Ehepartners löst beim anderen erwerbstätigen Ehepartner einen Wechsel vom Tarif C für Doppelverdiener/innen zum Tarif B für Alleinverdiener/innen nur aus, wenn der Arbeitsunterbruch von längerer Dauer ist (d.h. mehr als 3 Monate). Die Erwerbsaufgabe muss vom/von der Arbeitnehmer/in bestätigt werden.
2.5 Besondere Berufsunkosten von Expatriates
Als Expatriates gelten leitende Angestellte, sowie Spezialistinnen und Spezialisten mit besonderer beruflicher Qualifikation, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt werden. Damit ein Pauschalabzug von CHF 1'500/Monat vorgenommen werden kann, muss bei der Dienststelle Steuern vorgängig die Zustimmung zum Expatriates-Status eingeholt werden. Das Gesuch ist an die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Natürliche Personen, Buobenmatt 1, Postfach 3464, 6002 Luzern zu richten. Beizulegen sind:
- Arbeitsvertrag
- Begründung/Nachweis, weshalb es sich um eine Spezialistin/einen Spezialisten handelt
Voraussetzung für den Pauschalabzug ist unter anderem, dass die Beibehaltung der ausländischen Wohnstätte dem Arbeitgeber anhand entsprechender Unterlagen (Mietvertrag, Wohnsitzbestätigung etc.) nachgewiesen wird. Diese Belege sind vom Arbeitgeber aufzubewahren und der Steuerbehörde auf Verlangen vorzulegen. Weitere Details siehe LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 3 Ziff. 4.6 ff.
Wird dem Gesuch entsprochen, kann der monatliche Bruttolohn um die Pauschale gekürzt werden. Auf dem Restbetrag ist die Quellensteuer zu berechnen. Vorausgesetzt wird, dass den Expatriates vom Arbeitgeber keine besonderen Berufsunkosten vergütet werden (gegen Beleg oder mittels Monatspauschale).