01.01.2024

6. Gebühren

Übersicht

 Thema Regelung (ab 1. Januar 2022)
Einsprache

Schatzungsverfahren wurde in das Veranlagungsverfahren integriert; dieses ist grundsätzlich kostenlos.

Ausnahme: Kosten können jedoch auferlegt werden, wenn mutwillig eine unzulässige oder offensichtlich unbegründete Einsprache erhoben wird (vgl. § 157 Abs. 2 Satz 2 StG). 

Schatzungen auf Antrag / beschleunigtes Verfahren; z.B. bei Hofübergaben, etc.

Mit Wegfall der Verordnung über die Gebühren im Schatzungswesen (SRL Nr. 686) ist ein beschleunigtes Verfahren grundsätzlich nicht mehr vorgesehen.

Ausnahmsweise und bei organisatorischen Möglichkeiten können Schatzungen vorgezogen werden; diese bleiben ohne Kostenfolge.

Schatzungen nach BGBB (auch vorläufige Schatzungen)  Kosten werden nach Aufwand bemessen (gestützt auf § 2 des Gebührentarifs und der Kostenverordnung für die Staatsverwaltung; SRL Nr. 681, GKVO); bei komplexen Verhältnissen und hohem Aufwand werden die Gebühren angemessen erhöht. 
Schatzungen nach ZGB (erbrechtliche Schatzungen) 

Auftrag erfolgt durch Teilungsbehörden, Erben, Willensvollstrecker, etc. Es handelt sich um eine Berechnung des Verkehrswerts (Marktwert) als Anrechnungswert für die Erbteilung.

Das Gutachten wird den Erben in Rechnung gestellt (§ 2 GKVO). 

Verkehrswertschatzungen für Behörden (§ 48b Abs. 2 lit. d StG) 

Auftrag erfolgt durch kantonale oder kommunale Behörden (Gemeinden, Gerichte, etc.). Es handelt sich um eine Berechnung des Verkehrswerts (Marktwert).

Das Gutachten wird den Auftraggebenden in Rechnung gestellt (§ 2 GKVO). 

Verkehrswertschatzung für Steuerzwecke (§ 48b Abs. 2 lit. d StG) 

Wird von den Veranlagungsbehörden insbesondere für die Überführungen von Geschäfts- ins Privatvermögen, für die Feststellung geldwerter Leistungen und für die Festlegung von Verkehrswerten gemäss Grundstückgewinn- und Handänderungssteuergesetz benötigt.

In Auftrag gegebene Schatzungen sind bei erfolgten Überführungen kostenlos, bei nicht erfolgten Überführungen werden sie der Eigentümerschaft in Rechnung gestellt. 

Mietwertexpertisen  Auftrag erfolgt durch interne Fachabteilungen und Gemeindesteuerämter. Es handelt sich um eine Marktmietwertexpertise für Steuerzwecke (i.d.R. bei Einsprachen gegen den Mietwert) ohne Kostenfolge. 
Gebühren für Auskünfte  Gebührenansätze gem. § 2 GKVO; bei Aufwand unter 2 Stunden ohne Kostenfolge. 
Fahrten, Kopien, Binden, Fotos, Porto, etc.  Versand von Dokumenten erfolgt grundsätzlich per verschlüsseltem Mail und bei Aufwand unter 2 Stunden ohne Kostenfolge.