Ein Grundstück wird aus folgenden Gründen neu bewertet:
- Die letzte Bewertung liegt mehr als fünf Jahre zurück.
- Änderung der für die Bewertung massgebenden Parameter (generell oder individuell).
- Änderung der Voraussetzungen für eine landwirtschaftliche Schatzung nach BGBB.
2.1 Bewertungszyklus
Alle fünf Jahre wird jedes Grundstück automatisch neu bewertet. Ändert sich der neu errechnete Katasterwert im Vergleich zum bisher gültigen um weniger als 5% und um weniger als CHF 25'000 bleibt der bisherige Wert gültig. Zudem wird aus verwaltungsökonomischen Gründen auf den Versand der Bewertung verzichtet.
2.2 Generelle Anpassung
Ein Fachgremium (bestehend aus Hauseigentümerverband, Mieterverband, Gebäudeversicherung, Verband Luzerner Gemeinden, LUSTAT, externer Partner sowie Dienststelle Steuern) überprüft alle fünf Jahre die verwendeten Parameter (Landwerte, Entwertungsfaktoren, Mietwertansätze, Kapitalisierungszinssätze, Pauschalen) und gibt eine Umsetzungsempfehlung ab. Die entsprechenden Änderungsanträge der der Bewertung zugrundeliegenden Parameter werden dem Regierungsrat zur Genehmigung vorgelegt.
Landwerte
Alle fünf Jahre werden die festgesetzten Landwerte überprüft. Dies betrifft die Höhe der Landwerte sowie die Zuordnung der Grundstücke zu den Landwertzonen und Ausnützungsklassen.
Stellt eine Gemeinde ausserhalb des 5-Jahres-Zyklus stark veränderte Transaktionspreise fest oder wurden raumplanerische Änderungen vorgenommen (z.B. Ein-, Um- oder Aufzonungen), kann die Gemeinde einen Antrag auf Änderung oder Aktualisierung der Landwerte in der ganzen Gemeinde oder für ein bestimmtes Gebiet stellen.
Entwertungsfaktor
Die Höhe des Entwertungsfaktors und die maximale Entwertung werden periodisch im 5-Jahres-Zyklus überprüft. Eine allfällige Anpassung der Katasterschatzungen erfolgt im ordentlichen Schatzungszyklus.
Mietwertansatz
Die Mietwertansätze werden ebenfalls periodisch im 5-Jahres-Zyklus überprüft.
Bei einer Änderung des Mietwertansatzes wird für alle betroffenen Grundstücke eine neue Katasterschatzung verschickt unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Bewertungsbestandteile (unabhängig einer allfälligen Wertänderung um weniger als 5% und weniger als CHF 25’000).
Kapitalisierungszinssatz
Die Kapitalisierungszinssätze werden im 5-Jahres-Zyklus überprüft.
Pauschalen
Pauschal festgelegte Werte (beispielsweise für Autoeinstellhallenplätze) werden periodisch im 5-Jahres-Zyklus überprüft und allenfalls angepasst.
Bei einer Änderung von pauschal festgelegten Werten (Mietwert und/oder Katasterwert) wird für alle betroffenen Grundstücke eine neue Katasterschatzung verschickt (unabhängig einer allfälligen Wertänderung um weniger als 5% und weniger als CHF 25’000).
2.3 Individuelle Anpassung
Eine individuelle Anpassung erfolgt bei einer Änderung von Bewertungsbestandteilen, die das Grundstück betreffen bzw. bei einer Änderung der für die Bewertung massgebenden tatsächlichen Verhältnisse. Der neue Katastwert wird dabei auf das Datum der entsprechenden Änderung in Kraft gesetzt.
Gebäudeversicherungswert
Änderung des Gebäudeversicherungswertes
- Neubauten
- Abbruch eines Gebäudes
- Wertvermehrende Investitionen (infolge Um-, An-, Ausbauten)
- Anpassung des Versicherungswertes infolge Bauteuerung
Sanierung
- Anpassung der Entwertung aufgrund umfassender Sanierung
Grundstückfläche
Änderung der Fläche
- Teilung von Grundstücken
- Vereinigung von Grundstücken inkl. Güterzusammenlegung
- Grenzverschiebungen
- Neuvermessung
Ein-, Aus-- und Umzonungen
Grundbuchgeschäfte
Eigentumswechsel (Handänderung)
- Bei einem Eigentumswechsel wird für das Grundstück eine neue bzw. mit aktuellen Bewertungsbestandteilen erstellte Katasterschatzung unabhängig davon ob die Veränderung zur letzten gültigen Bewertung 5% bzw. CHF 25'000 übersteigt.
- Zudem kann der Katasterwert pauschal korrigiert werden, wenn der zum Zeitpunkt der Handänderung errechnete Katasterwert nicht mindestens 80 Prozent des Handänderungspreises erreicht oder wenn er den Handänderungspreis unter unabhängigen Dritten übersteigt.
Begründung, Änderung und Aufhebung von Stockwerkeigentum, selbstständigem Miteigentum, unselbstständigem Miteigentum und selbstständigen und dauernden Baurechten.
Mietertrag
- Wesentliche Veränderung der Nettomieterträge
Mietwert (sofern festgesetzt für selbstgenutzten Anteil bei nach Ertragswert bewerteten Objekten)
- Änderung der für die Festsetzung des Mietwerts massgebenden tatsächlichen Verhältnisse (
z.B. Umbau, Ausbau etc.)
Nutzungsänderungen
Durch Umnutzung verursachte Änderung der Bewertungsmethode
Änderung der Voraussetzungen für eine landwirtschaftliche Schatzung nach BGBB
- Handänderungen zu einem nicht durch die landwirtschaftliche Nutzung bestimmten Erwerbspreis oder Anrechnungswert
- Aufgabe der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung
- Entlassung BGBB
Die Aufzählung der oben aufgeführten Gründe für eine individuelle Anpassung des Katasterwerts ist nicht abschliessend.