Forstwirtschaft (nichtlandwirtschaftliche Grundstücke mit Waldanteil)
1. Schatzungstechnische Zuordnung
Bei Waldschatzungen ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen Waldflächen, die durch einen amtlichen Feststellungsentscheid (zuständig Dienststelle Landwirtschaft und Wald) der Forstgesetzgebung unterstehen und Flächen mit Waldbäumen und/oder Waldsträuchern/Hecken ohne einen amtlichen Waldfeststellungsentscheid.
1.1 Flächen mit amtlichem Feststellungsentscheid
Solche Waldflächen sind in der Regel im Schatzungsprotokoll als Wald mit Flächenangabe aufgeführt. Sofern diese mit Objektartencode 50 - 53 gekennzeichnet sind, darf angenommen werden, dass die vorliegenden Schatzungswerte im Rahmen der generellen Neuschatzung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 21. November 1986 neu ermittelt und mit Beschluss des Finanzdepartementes vom 25. April 1997 bzw. 21. Juni 1999 angepass wurden.
In diesen Fällen können die Schatzungswerte und Flächen unverändert belassen werden. Waldflächen, die schon bisher im Schatzungsprotokoll aufgeführt wurden, jedoch nicht mit einer 50er Codierung gekennzeichnet und grösser als 800 m2 sind, müssen zur Neuschatzung mit dem offiziellen Waldformular an die Schatzungsbehörde Landwirtschaft weitergeleitet werden.
Für die Bewertung der Kleinflächen gelten die Ansätze und Weisungen gemäss 1.3.
1.2 Flächen mit Waldbäumen und/oder Waldsträuchern ohne amtlichen Feststellungsentscheid
Vorerst ist das Flächenmass zu ermitteln und der Objektartencode 54 einzusetzen.
Die Schatzungsakten sind zur Bearbeitung an die Schatzungsbehörde Landwirtschaft weiterzuleiten (grünes Meldeformular benützen).
Für die Bewertung der Kleinflächen gelten die Ansätze und Weisungen gemäss 1.3.
1.3 Schatzungswerte für Wald
Anwendungsbereich: Kleinflächen bis 800 m2
Art des Waldes |
Bodenwert CHF/m2 |
Bestandeswert CHF/m2 |
Gesamtwert CHF/m2 |
---|---|---|---|
Hecke, Jungwuchs, Sträucher, brach | 0.30 | 0.00 | 0.30 |
Bestockung mit Bäumen Ndh und/oder LbH | 0.30 | 0.30 | 0.60 |
Bemerkungen
- Die Unterscheidung ist auf dem Luftbild ersichtlich.
- Der Bodenwert entspricht der Realität , 4 x CHF 0.30 ergibt einen Verkehrswert von CHF 1.20/m2.
- Ebenfalls ergäbe der Verkehrswert beim Bestand etwa CHF 1.20/m2.
- NdH und LbH sind anch dem neuen Reglement praktisch gleich.