Begriff
Für die Katasterschatzung gilt das Grundstück als nicht überbaut,
- wenn mit Ausnahme von Kleinbauten (Neuwert unter CHF 5'000) gemäss § 8 SchV keine Dauerbauten darauf stehen.
- wenn sich die auf dem Grundstück stehenden Dauerbauten nicht im Eigentum der Grundeigentümer/innen befinden und der Boden demzufolge getrennt von den Bauten zu schätzen ist (§ 1 Abs. 1 und 3 SchV).
- wenn sich auf dem Grundstück nur Anlagen (Park-/Lagerplätze, Grünpark usw.) befinden und das Grundstück nicht als Betriebseinheit mit einem bebauten Grundstück geschätzt wird.